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Kosten

Der Rechtsanwalt muß nicht teuer sein!

Wir wollen, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Wir sind jedoch - wie alle Rechtsanwälte - gehalten, Honorar für unsere Tätigketen zu berechnen. Auch wenn Qualität ihren Preis hat, ist gute anwaltliche Beratung und Vertretung aber nicht unerschwinglich.

Gesetzliche Grundlage des berechneten Honorar ist entweder die mit dem Mandanten getroffene vertragliche Vereinbarung (Honorarvereinbarung), oder die gesetzlichen Regelungen in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem hierzu erlassenen Vergütungsverzeichnis (VV-RVG).

Beratung und außergerichtliche Vertretung

Seit dem 01.07.2006 sind die zuvor im RVG geregelten Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung entfallen; hier war geregelt, dass für eine Beratung der Anwalt eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,1 bis 1,0 aus dem Gegenstandswert der Beratung berechnen durfte, wobei die Gebühr für eine Erstberatung auf eine Obergrenze von 190,00 EUR und für weitergehende Beratungen auf 250,00 EUR begrenzt war. Rechtsanwälte sind nach heutiger Rechtslage gehalten, für Ihre Beratungstätigkeiten eine Gebührenvereinbarung mit Ihren Auftraggebern zu treffen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, kann der Rechtsanwalt entsprechend der vormaligen Regelung nach § 34 RVG für eine Erstberatung ein Honorar von bis zu 190,00 EUR netto und für eine Beratung, die nicht bereits durch eine Erstberatung abgeschlossen ist, ein Honorar von bis zu 250,00 EUR netto berechnen.

Wir halten nach wie vor die vormalige Gebührenregelung für Beratungen auch im Interesse des Mandanten für angemessen, weil dieser nicht mit überzogenen Honorarvereinbarungen konfrontiert wird. Die genannten Beträge sind die Obergrenzen der Beratungsgebühr im Falle nicht geschlossener Honorarvereinbarungen; die Bemessung der Höhe im Einzelfall richtet sich nach dem sogenannten Streitwert und dem Wert des Interesses. Wir rechnen daher unsere Beratungsgebühren im Regelfall in Anlehnung an die früheren Beratungsgebühren innerhalb des Gebührenrahmens des § 34 RVG ab.

Für die außergerichtliche Vertretung, mag sich diese nun an eine Beratung anschließen, oder unmittelbar beauftragt werden, fallen gesonderte Gebühren an, die - sofern nicht eine umfassende Honorarvereinbarung getroffen ist - nach RVG und VV RVG berechnet werden.

Anwaltsgebühren im Gerichtsverfahren

Auch in gerichtlichen Verfahren sind wir gesetzlich verpflichtet, zumindest die nach dem RVG vorgesehenen Gebühren zu berechnen. Auch hier sind regelmäßig die entstehenden Gebühren streitwertabhängig; anders ist dies nur in Straf- oder Bußgeldverfahren, in denen sogenannte Betragsrahmengebühren für die verschiedenen Tätigkeiten in Ansatz kommen.

Den gesamten Text des RVG finden Sie hier.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Im Einzelfall gewährt Ihnen der Staat eine finanzielle Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechtsposition.

In zivilrechtlichen Angelegenheiten wird das Anwaltshonorar aus zwei Parametern berechnet: dem Gegenstandswert (sogenannter Streitwert) und der anwaltlichen Tätigkeit in Ausübung des Mandats.Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers; so entspricht bei einer Forderungsangelegenheit der Gegenstandswert dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei sogenannten nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Ehescheidung, Kündigung oder Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften, z.B. der Kostenordnung der Notare (KostO), teils der umfangreichen Rechtssprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt, wobei allerdings in Forderungsangelegenheiten auch das Gericht den Wert nach dem objektiven Geldwert der Forderung festsetzt.

Anwaltsgebühren im Überblick

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Das 1x1 der Gebührentatbestände