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Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Ist eine Person nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen, und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung (als Kläger oder Beklagter) hinreichend Aussicht auf Erfolg, kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedingt, dass der Mandant von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten seines eigenen Anwalts und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, das die Kosten in monatlichen Raten (Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind. Das Gericht ist zudem berechtigt, innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu fordern.

Im Falle nachgewiesener Vermögenslosigkeit hat der Mandant auch die Möglichkeit, Beratungshilfe zu erhalten, um sich auf Kosten der Landeskasse in bestimmten Rechtsbereichen außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt beraten oder vertreten zu lassen, wenn das Gericht (zuständig ist hier ein Rechtspfleger) die Notwendigkeit und die Bedürftigkeit zuvor geprüft und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat (Beratungshilfeschein). Der Rechtsanwalt erhält in diesen Fällen nur drastisch verringerte, feste Gebühren. Der Mandant ist daher verpflichtet, eine eigene Zuzahlung von 10 EUR an den Rechtsanwalt zu leisten.


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Prozessvertretung