Kosten |
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Der Rechtsanwalt muß nicht teuer sein!
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Wir wollen, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Wir sind jedoch - wie alle Rechtsanwälte - gehalten, Honorar für unsere Tätigketen zu berechnen. Auch wenn Qualität ihren Preis hat, ist gute anwaltliche Beratung und Vertretung aber nicht unerschwinglich. |
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Beratung und außergerichtliche Vertretung
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Seit dem 01.07.2006 sind die zuvor im RVG geregelten Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung entfallen; hier war geregelt, dass für eine Beratung der Anwalt eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,1 bis 1,0 aus dem Gegenstandswert der Beratung berechnen durfte, wobei die Gebühr für eine Erstberatung auf eine Obergrenze von 190,00 EUR und für weitergehende Beratungen auf 250,00 EUR begrenzt war. Rechtsanwälte sind nach heutiger Rechtslage gehalten, für Ihre Beratungstätigkeiten eine Gebührenvereinbarung mit Ihren Auftraggebern zu treffen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, kann der Rechtsanwalt entsprechend der vormaligen Regelung nach § 34 RVG für eine Erstberatung ein Honorar von bis zu 190,00 EUR netto und für eine Beratung, die nicht bereits durch eine Erstberatung abgeschlossen ist, ein Honorar von bis zu 250,00 EUR netto berechnen. |
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Anwaltsgebühren im Gerichtsverfahren
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Auch in gerichtlichen Verfahren sind wir gesetzlich verpflichtet, zumindest die nach dem RVG vorgesehenen Gebühren zu berechnen. Auch hier sind regelmäßig die entstehenden Gebühren streitwertabhängig; anders ist dies nur in Straf- oder Bußgeldverfahren, in denen sogenannte Betragsrahmengebühren für die verschiedenen Tätigkeiten in Ansatz kommen. |
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Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
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Im Einzelfall gewährt Ihnen der Staat eine finanzielle Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechtsposition. |
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Anwaltsgebühren im Überblick
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