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Aufsatz:

Time-Sharing-Verträge in der Rechtspraxis (II)

Time-Sharing-Verträge in der Rechtspraxis (II), 1994 - 1996
 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Hildenbrand
(Autorenfassung des Aufsatzes, NJW 1996, 3249)


I. Einleitung

1. Der Entwurf eines "Time-Sharing-Gesetzes"

Der Einsicht in die Notwendigkeit des Verbraucherschutzes im Time-Sharing Vertragsrecht konnte sich, nach früherem Zögern (1), aufgrund der Richtlinie 94/47/EG vom 26.10.1994 (2) auch der deutsche Gesetzgeber nicht mehr verschließen. In Umsetzung der EG-Richtlinie hat daher die Bundesregierung nunmehr den Entwurf eines Gesetzes über die Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden (Teil-zeit-Wohnrechtegesetz - TzWrG) vorgelegt (3). Die Kodifizierung dieses "Time-Sharing-Gesetzes" war aber auch überfällig, nachdem die Rechtsprobleme zum Time-Sharing-Vertragsrecht in den letzten vier Jahren eine rasante Entwicklung genommen haben. Noch vor wenigen Jahren der Rechtswissenschaft weitgehend unbekannt, ist Time-Sharing heute Gegenstand literarischer Veröffentlichungen (4) und zahlloser gerichtlicher Entscheidungen. Trotz des nun absehbaren gesetzlichen Kundenschutzes durch das TzWrG, das durch zwingende Informationspflichten mittels konkreter Prospektangaben und ein - den Regelungen des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes (HWIG) nachgebildetes - Widerrufsrecht des Kunden, das bei vollständiger Erfüllung der -Prospektangabenpflichten innerhalb von zehn Tagen ab Vertragsschluß auszuüben ist, sowie Anzahlungsverbot vor Ablauf der Widerrufsfrist einen weitgehenden Kundenschutz zu begründen sucht (5), wird damit der Streit um die "Altverträge" nicht beseitigt, bedenkt man weiter, daß der Europagesetzgeber eine innerstaatliche Umsetzungsfrist bis 29.4.1997 gewährt hat (6).

2. Vertragsmodelle

Eine Darstellung aller Konstruktionen -würde indes den Umfang dieser Abhandlung sprengen. Es sollen daher hauptsächlich die Modelle behandelt werden, die nach Kenntnis des Verfassers Gegenstand gerichtlicher Entscheidung waren. Neben den bisher bekannten Konstruktionen im Treuhand-Model, Vereins-Modell, Handelsvertreter-Modell und Modell der (stillen) Beteiligung (7) hat sich nunmehr noch das Modell der dinglichen Beteiligung hervorgetan, dessen Konstruktion geprägt ist von einer vertraglich allerdings nicht näher bezeichneten dinglichen Absicherung des Wohnrechts des Kunden. Bemerkenswert ist auch das Auslands-Vermittlungs-Modell, bei dem durch Einschaltung einer deutschen Vermittlungsfirma, die auch den gesamten Zahlungsverkehr abwickelt, der Kunde mit einem spanischen Vertragspartner einen Wohnrechtevertrag über ein in Spanien gelegenes Objekt abschließt. Bei der nachfolgenden Darstellung werden bei den einzelnen Modellen die Rechtsfragen zum HWIG, zum AGB-Gesetz und sonstige Einwendungen getrennt behandelt. Am Ende folgt eine auslandsbezogene Entscheidungsübersicht.

II. Widerruf des Vertrags nach §§ 1, 2 I HWIG

Konstruktions- bzw. vertragstypologisch übergreifend und damit auf alle Vertragstypen einschließlich der dinglich abgesicherten oder der notariellen Beurkundung unterliegenden (Miteigentums-)Modelle (8) anzuwenden ist der Lösungsansatz des HWIG-Widerrufs des Time-Sharing-Vertrags.

1. Verkaufsveranstaltung als Freizeitveranstaltung

Time-Sharing-Verträge werden zumindest in Deutschland regelmäßig nicht durch mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung (§ 1 1 Nr, 1 HWIG) oder im Abschluß an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im öffentlichen Verkehrsraum (§ 1 1 Nr. 3 HWIG) (9) entsprechenden Situationen vertrieben. In Betracht kommt indes die Einstufung der Verkaufsveranstaltungen der Time-Sharing-Firmen als Freizzeitveranstaltung gem. § 1 1 Nr. 2 HWIG. Da die Feststellung der zum Vertragsschluß führenden Umstände, die mit den Umständen während der Veranstaltung den Rückschluß auf einen Freizeitcharakter rechtfertigen, einer allgemeinen Bewertung entzogen sind, bedarf es jeweils einer Einzelfallprüfung. Andererseits sind aber Gemeinsamkeiten der Formen der Vermarktung erkennbar:

Der Erstkontakt zum Kunden wird regelmäßig (10) über eine postalisch übersandte Teilnahmekarte, mit der der Kunde durch die Ankündigung der Teilnahme an einem Urlaubsgewinnspiel zur Beantwortung von Fragen zu seinen Urlaubsgewohnheiten und Rücksendungen der Karte motiviert wird, hergestellt (11). Später dann wird der Kunde angerufen und unter Mitteilung des Gewinns einer Reise aufgefordert, diesen in bestimmt bezeichneten Geschäftsräumen abzuholen. Dort findet der Kunde dann zumeist freizeitlich, urlaubsmäßig ausgestattete Räume vor (12), in denen er über mehrere Stunden in allgemeine Gespräche über Urlaub verwickelt wird, in deren Verlauf Verköstigungen gereicht und Videofilme vorgeführt werden, bevor zum Ende hin der Kunde von perfekt geschulten Verkäufern unter Zugrundelegung meist fragwürdiger (13) Werbeaussagen und Berechnungsmodelle (14) zum Vertragsabschluß bewegt wird.

a) Die überwiegende Judikatur qualifiziert derartige Verkaufsveranstaltungen als Freizeitveranstaltungen (15). Dabei wird darauf abgestellt, daß dem Kunden durch die Form der Werbung und die Ausgestaltung der später durchgeführten Veranstaltung der Eindruck eines Freizeitangebots vermittelt würde, angesichts dessen der gewerbliche Hauptzweck völlig in den Hintergrund gedrängt werde. Die Literatur ist dem gefolgt (16).

b) Demgegenüber lehnt ein Teil der Gerichte (17) eine Subsumtion unter den Begriff der Freizeitveranstaltung ab. Nach Auffassung dieser Gerichte, die gleichwohl die aufgrund der Art der Veranstaltung und vorangehenden Werbung möglicherweise eingeschränkte Rationalität der Kundenentscheidung als negativ zu wertendes Moment anerkennen (18), fehlt es an hinreichenden Umständen, welche eine Freizeitveranstaltung charakterisieren. Weder der gezeigte Werbefilm noch die gereichte Verköstigung ändere hieran etwas, weil diese Leistungen einerseits nur untergeordneter Natur seien, zum anderen die Veranstaltung in Räumlichkeiten der Time-Sharing-Firma stattfinde und ein aufmerksamer Kunde bereits bei der Werbung mit der gewonnenen Urlaubswoche habe vermuten müssen, daß hier ein Produkt an den Kunden gebracht werden solle (19).

c) Die kritischen Stimmen in der Rechtsprechung können nicht überzeugen. Die Lösung kann nur aus einem Rückgriff auf die Ratio des § 1 1 Nr. 2 HWIG entwickelt werden (20). Bereits bei den Beratungen des Gesetzes im Bundestag wurde hervorgehoben, daß einmal dem unseriösen Ausnutzen einer erzeugten Freizeitstimmung des Kunden, zum anderen aber auch dem durch Anbieten einer vermeintlich besonders günstigen Leistungen entstandenen psychologischen Kaufzwang entgegengewirkt werden sollte (21) . Auch der BGH betont in seiner grundlegenden Entscheidung vom 21.6.1990 (22), daß der Begriff der Freizeitveranstaltung mangels Legaldefinition durch den Rückgriff auf die der Regelung zugrundeliegende gesetzliche Zweckbestimmung entwickelt werden müsse (23). Zweck aller Tatbestände des § 1 1 HWIG ist jedoch der Schutz des Kunden vor den Folgen eines übereilt eingegangenen Geschäfts durch Schaffung der Möglichkeit, sich von diesem Geschäft innerhalb vorgegebener Fristen lösen zu können (24). Die Rechtsprechung hatte daher bereits vor der Grundsatzentscheidung des BGH (25) objektiv feststellbare Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen auf eine Freizeitveranstaltung geschlossen werden konnte. So wurde beispielsweise eine Freizeitveranstaltung bereits dann bejaht, wenn ein Rahmenprogramm von Unterhaltung und Information geboten wurde, das für sich allein geeignet war, Besucher anzuziehen (26). Andere Gerichte haben darauf abgestellt, daß eine kostenlose Verköstigung während der Verkaufsveranstaltung diese zu einer Freizeitveranstaltung mache (27). Diese Lösungsansätze weisen, wenngleich sie vor den später vom BGH erlassenen Entscheidungen (28) ergingen, den richtigen Weg auch bei einer stärkeren Betonung des subjektiven Schutzzwecks des Gesetzes.

Der Kunde soll gerade vor einer Bindung geschützt werden, die aus einem Vertrag herrührt, den er in einer anbieterinitiierten Veranstaltung abgeschlossen hat, die aufgrund ihrer äußeren Form geeignet war, ihn über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen zu lassen, ihn den Verkaufsabsichten gewogen zu machen und bei der es ihm aufgrund von Ort und Zeit der Veranstaltung erschwert wurde, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen. In dieser freizeitlichen Stimmung fehlt dem Kunden die Möglichkeit zu Preis- und Qualitätsvergleichen. Regelmäßig fehlt auch die Gelegenheit, die Folgen des Vertragsschlusses ruhig zu überlegen (29). Diesem Erfordernis eines gewissen Freizeiterlebnisses wird aber durch objektiv feststellbare Umstände bereits dergestalt Genüge getan, als bei Vorliegen dieser Umstände, etwa Durchführung einer Verlosung, Abholung von Geschenken oder Gewinnen, kostenlose Verköstigung, Film- und Lichtbild-vorführungen auf den Freizeitcharakter (30) der Veranstaltungen geschlossen werden kann (31).

Dieser weiten, auf Form, Gestaltung und Inhalt der anbieterinitiierten Veranstaltung abstellenden Auslegung (32) des Begriffs der Freizeitveranstaltung steht der vom BGH betonte subjektive Schutzzweck nicht entgegen, sondern unterstützt sie gerade. Nach der Rechtsprechung des BGH schützt § 1 1 2 HW-IG den Kunden vor einem bindenden Zustandekommen von Verträgen in Situationen, die für ihn ein Freizeiterleben darstellen (33) oder zumindest als solche von ihm subjektiv erlebt werden (34). Kann demgemäß nach der äußeren Form, der Gestaltung oder dem Inhalt der Veranstaltung ein Freizeitwert von nicht nur völlig untergeordneter Bedeutung festgestellt werden (35), kann hieraus der Rückschluß gezogen werden, daß der Kunde eine derartige Veranstaltung als Freizeitveranstaltung angesehen hat. Damit aber besteht zu seinen Gunsten der Schutz des § 1 1 Nr. 2 HWIG (36).

2. Wegfall der Schutzbedürftigkeit bei Kenntnis des Kunden vom
Verkaufscharakter

Die Schutzbedürftigkeit des Kunden im Rahmen des HWIG wird indes nicht ausnahmslos zu bejahen sein. Vielmehr ist die Berufung auf das Widerrufsrecht zu versagen, wenn der Kunde Kenntnis von dem wahren Charakter der Veranstaltung als letztlich reiner Verkaufsveranstaltung hatte (37).

a. Belehrung des Kunden vor oder während der Veranstaltung

Der Hinweis darauf, die Abholung eines angekündigten Gewinnes geschehe im Rahmen einer "Informations- und Verkaufsveranstaltung" ist allerdings ungeeignet, um als ausreichende Kundenbelehrung verstanden zu werden(38). Ebenso wie bei einer Kaffeefahrt wird zwar der Kunde bei einem derartigen Hinweis grundsätzliche Kenntnis vom vertragsanbahnenden Charakter haben. Entscheidend ist aber, daß die gewerbliche Zielsetzung aufgrund der Hinweise im Vorfeld der Time-Sharing-Veranstaltung nicht als im Vordergrund stehend dargestellt wird (39); eine Aufklärung des Kunden über die Absicht des Verkaufs eines hochpreisigen Urlaubsprodukts erfolgt überhaupt nicht. Somit wird bei der regelmäßig spektakulären Herausstellung des Gewinns oder des Gewinnspiels von einer schutzbereichseinschränkenden Aufklärung des Kunden nicht gesprochen werden können. In gleicherWeise unbeachtlich sind schriftliche, mündliche oder fernmündliche Belehrungen etwa des Inhalts, dem Kunden solle "auch ein neues Urlaubsprodukt" präsentiert werden. Auch diese Informationen geben dem Kunden keinen Aufschluß über das genaue Objekt der Verkaufsgespräche und die entstehende Höhe der finanziellen Belastungen, die bei dem - aufgrund dieser Informationen sich nicht einmal aufdrängenden - Vertragsabschluß auf ihn zukämen (40). In gleicher Weise sind Belehrungen zu Beginn der Veranstaltung ungeeignet, soweit nicht hier der Kunde unzweideutig über die gehegte Verkaufsabsicht und den Umfang der Belastungen bei -Vertragsschluß belehrt wird. Wird der Kunde also nur in Grundzügen informiert ("Wir möchten Ihnen auch noch ein neues Urlaubsprodukt vorstellen"), bleibt er über den tatsächlichen Grund der Veranstaltung im Unklaren. Dies begründet für ihn die Gefahr, durch spätere Überrumpelung zu einem Vertragsschluß verleitet zu werden, dem er bei Kenntnis der wahren Umstände schon gar nicht näher getreten wäre (41). Damit bedarf der Kunde auch in diesem Falle des Schutzes des HWiG,weil er infolge einer situationsbedingt eingeschränkten Rationalität den Verkaufs-"Argumenten" des geschulten Verkaufspersonals in besonderem Maße gewogen ist.

Daraus folgt, daß auch schriftliche Erklärungen des Kunden, die er im Rahmen eines zumeist mehrseitigen und von ihm im Rahmen der Vertragsunterzeichnung abzuzeichnenden "Beratungs- und Verkaufsprotokolles" abgibt, wonach ihm der "Verkaufscharakter" der Veranstaltung bekannt gewesen sei, keinen tauglichen Nachweis über die tatsächliche Belehrung des Kunden bzw. über deren Inhalt und Umfang darstellt (42).

b) Schutzeinschränkung bei freiwilliger Teilnahme an der Veranstaltung

3. Verlust des Widerrufsrechts nach § 2 I 4 HWIG

In Rückforderungsprozessen der Kunden, die erst längere Zeit nach eigener Zahlung des Vertragspreises den Widerruf nach § 2 I HWIG erklären, stellt sich häufig das Problem, ob dieses Recht nicht ausgeschlossen ist, sofern der Kunde mehr als einen Monat nach erbrachter Vollzahlung den Widerruf erklärt. Regelmäßig bezeichnen nämlich die Time-Sharing-Verträge es als Vertragserfüllung seitens der Firma als ausreichend, daß der Kunde in ein "Ferienregister" bei der Firma oder dem zwischengeschalteten Treuhänder eingetragen oder eine "Wohnrechtsbesitzurkunde" übersandt wird. Vordergründig ist damit ein Monat nach vollständiger Zahlung durch den Kunden der Ausschlußtatbestand des § 2 I 4 HWIG erfüllt. Die h.M. verneint indes das Eingreifen des Ausschlußtatbestands. Ausgangspunkt der Argumentation ist die - zumindest bei sämtlichen obligatorischen -Vertragskonstruktionen eigentliche Vertragspflicht der Firma, nämlich die Pflicht zur jährlich wiederkehrenden Zurverfügungstellung des Objekts an den Kunden. Die in den Verträgen (anderslautend) vorgesehenen Erfüllungshandlungen sind somit bei obligatorischen Konstruktionen (z.B. beim Vereins-Modell) als Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 5 HWIG unbeachtlich. Mit der vertraglichen Regelung wird die Erfüllungswirkung in unzulässiger Weise eingeschränkt und vorverlagert. Beim Treuhand-Modell kann die vertraglich vorgesehene Erfüllungshandlung seitens der Firma nur deshalb so ausgestaltet werden, weil diese die ihr zustehenden Dauerwohnrechte treuhänderisch auf die Treuhandgesellschaft übertragen hat, gleichzeitig aber die Kaufverträge mit den Kunden selbst abschließt. Ohne diese Rechtsübertragung oder bei einem Kaufvertragsabschluß durch die Treuhandgesellschaft selbst wäre ein Auseinanderfallen von Berechtigung und Leistungsverpflichtung nicht gegeben. Bei Auslegung des Vertragsinhalts dieser Vertrags-Modelle als bloß langfristige Nutzungsverträge (46) hätte auch die Firma wegen des ebenfalls auf ihrer Seite bestehenden Charakters als Dauerschuldverhältnis erst mit Zurverfügungstellung des Ferienobjekts im letzten Vertragsjahr i.S. von § 362 BGB, § 2 1 4 HWIG erfüllt (47).

Wegen des Charakters von Time-Sharing-Verträgen als Dauerschuldverhältnis kommt die beidseitige Erfüllung der vertraglichen Hauptleistungspflichten somit regelmäßig erst mit Ablauf des letzten Vertragsjahrs in Betracht, weil erst zu diesem Zeitpunkt der Kunde die letzte Service-Zahlung leisten und korrespondierend hiermit die Firma letztmalig das Ferienwohnrecht zur Ausübung durch Überlassung der Räumlichkeiten einräumen muß. Bis zum Ablauf des letzten Vertragsjahrs (48) bleiben daher Time-Sharing-Verträge zumindest in den Modellen, bei denen der Kunde das Ferienwohnrecht nicht durch notarielle Urkunde nach § 2 II Nr. 3 HWIG erworben hat (49), widerrufbar. Das OLG Frankfurt bejaht in einem neuen Urteil (50) zum Treuhand-Modell ebenfalls die fehlende Erfüllung auf Firmenseite, jedoch mit anderer Argumentation: Da diese dem Kunden kein Dauerwohnrecht an dem von diesem erworbenen Objekt bestellt und somit nach der Rechtsprechung des BGH in seinem zweiten Time-Sharing-Urteil vom 30.6.1995 (51) der Vertrag seitens der Firma nicht erfüllt worden war, konnte der Kunde auch noch mehrere Jahre nach Zahlung des Kaufpreises wirksam den Widerruf erklären.

III. Unwirksamkeit nach § 9 AGBG

Im Gegensatz zu der Vielzahl der Entscheidungen zum HWIG hat sich die Rechtsprechung nur in quantitativ geringem Umfang mit der Frage der AGB-rechtlichen Wirksamkeit von Time-Sharing-Verträgen auseinandergesetzt, wobei sich die bekanntgewordenen Entscheidungen nur auf das Vereins-Modell und das Treuhand-Modell beziehen.

1. AGB-Wirksamkeit des Vereins-Modells

Die Rechtsprechung hat bisher in drei bekannt gewordenen Entscheidungen des AG Hamburg sowie der LG Hanau und Darmstadt einen Transparenzverstoß des Klauselwerks im Vereins-Modell bejaht (52). Diese Entscheidungen stellen bei der Beurteilung in erster Linie auf die fehlende Transparenz des Vertragswerks bei der Darstellung der Zahlungspflichten des Kunden einerseits sowie der Gegenleistung andererseits ab (53). Als unangemessene Regelung wird weiter die in der Vereinssatzung vorgesehene Rechtsfolge für den Fall der Vertragsuntreue des Kunden - Ausschluß des Mitglieds und Verfall sämtlicher Rechte des Kunden – angesehen (54). Diesen Entscheidungen ist zuzustimmen. Insbesondere ist die sachliche Anwendung des AGB-Gesetzes auf das Vereins-Modell trotz § 23 AGBG zu bejahen, weil sich die vereinsrechtliche Konstruktion bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als bloßes Austauschverhältnis - Urlaubsunterkunft gegen Zahlung - und somit als Umgehungstatbestand im Rahmen des § 7 AGBG darstellt (55).

2. AGB-Wirksamkeit des Treuhand-Modells

Bis zu der bereits zitierten Entscheidung des BGH vom 30.6.1995 (56) war in der Rechtsprechung umstritten, ob die Vertragsklauseln im Treuhand-Modell dem Transparenzgebot entsprechen. Vor Bekanntwerden der BGH-Entscheidung hatte die instanzgerichtliche Rechtsprechung nur zu einem geringen Teil die Vertragsregelungen als nicht in einem derartigen Maße intransparent (57) qualifiziert, daß diese nicht von einem durchschnittlich gebildeten und intelligenten Verbraucher (58) bei einigem Nachdenken durchschaut werden könnten. Die überwiegende Rechtsprechung bewertete dagegen die Vertragsregelungen bei Time-Sharing-Verträgen als Verstoß gegen das Transparenzgebot (59). Die intransparente Regelung wurde darin erblickt, daß für den Durchschnittskunden der Eindruck des Erwerbs eines dinglich gesicherten Dauerwohnrechts suggeriert (60) und darüber hinaus der Kunde sowohl über die Zahl der Vertragspartner mit ihren jeweils genauen Vertragspflichten, als auch über die genauen Zahlungspflichten im Unklaren gelassen würde (61). Mit dieser Argumentation bejahten diese Gerichte die Gesamtunwirksamkeit des Vertrags nach § 6 III AGB.

Nachdem sich auch die Literatur mit im wesentlichen ähnlichen Argumenten zum Transparenzverstoß in Time-SharingVerträgen für einen AGB-Verstoß und damit für die Unwirksamkeit der entsprechenden Verträge ausgesprochen hatte (62), bejaht der BGH in seinem zweiten Time-Sharing-Urteil dagegen die Wirksamkeit der Vertragsgestaltung im Treuhand-Modell ohne Diskussion der streitigen Rechtsfragen zum Transparenzverstoß und gewährt dem Kunden lediglich wegen Unwirksamkeit der Erfüllungsklausel nach § 2 Nr. 4 des Kaufvertrags - vom BGH allerdings als überraschende Klausel bewertet - einen Anspruch auf Eintragung eines Dauerwohnrechtsanteils im Grundbuch (63). Diese Rechtsprechung, vom BGH kürzlich in einem weiteren Urteil bestätigt (64), hat in der Literatur Zustimmung, aber auch Kritik ausgelöst (65). Trotz der von mir an anderer Stelle geäußerten Kritik (66) ist dem BGH dogmatische Akkuratesse zu bescheinigen (67).

Zu berücksichtigen ist nämlich, daß beim Treuhand-Modell kein obligatorischer Time-Sharing-Vertrag geschlossen wird. Vertraglich war dies zwar von der Firma vorgesehen, welche die grundbuchrechtliche Absicherung des Kunden durch die Konstruktion über den Grundbuchtreuhandvertrag zugunsten einer bloß obligatorischen Rechtsstellung des Kunden gerade vermeiden wollte. Aufgrund des mit "Kaufvertrag Dauerwohnrecht" überschriebenen Vertragsformulars wurde bei dem Kunden indes ein anderer Eindruck - der einer dinglichen Absicherung - erweckt. Obwohl also die Parteien bei Vertragsschluß offenbar inhaltlich Unterschiedliches gewollt hatten - die Firma die obligatorische Ausgestaltung der Rechtsposition des Kunden, der Kunde jedoch eine grundbuchliche Absicherung im Rahmen eines Dauerwohnrechts - reicht dies für die Bejahung eines Dissenses i.S. des § 155 BGB nicht aus (68). Vertragsgegenstand ist die entgeltliche Bestellung eines Dauerwohnrechts nach § 31 WEG. Für einen gleichzeitig abgeschlossenen obligatorischen Nutzungsvertrag fehlt es an Anknüpfungspunkten im Vertrag (69). Die Parteien haben somit lediglich einen Vertrag über die Bestellung eines zeitlich begrenzten Dauerwohnrechts geschlossen. Die hieraus resultierende Pflicht zur Bestellung des Dauerwohnrechtsanteils hat die Firma nicht erfüllt; die im Kaufvertrag vorgesehene Erfüllungsklauel, die den Vertrag als mit Eintragung im Gemeinschaftsregister der Treuhänderin erfüllt bezeichnet, reicht mangels dinglicher Absicherung des Kunden nicht. Ob diese Klausel als überraschend i.S. des § 3 AGBG (70) oder als intransparent i.S. des § 9 AGBG bewertet wird, bedarf keiner Entscheidung, da die Einbeziehungstransparenz nach § 3 AGBG neben dem Transparenzgebot im Rahmen der Inhaltskontrolle zur Anwendung kommen kann (71). In beiden Fällen wird die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstandene Lücke durch Anwendung des § 6 II AGBG geschlossen, sofern ein nach § 6 I AGBG im übrigen wirksamer Vertragsrest bejaht wird (72). Trotz Bedenken an der Wirksamkeit weiterer Vertragsklauseln, die auch in der Instanzrechtsprechung entwickelt und dargestellt wurden, wird man hiervon ausgehen können. Damit besteht im Rahmen des § 6 II AGBG für den Kunden der Vertragserfüllungsanspruch auf Bestellung und Eintragung eines Dauerwohnrechts im Rahmen des geschlossenen Vertrags gern. § 433 I 2 BGB fort (73). Im Falle der Nichterfüllung kann der Kunde nach §§ 440 1, 326 1 BGB vorgehen und gem. §§ 327 S. 1, 346 BGB Rückerstattung des Kaufpreises verlangen (74).

3. Wirksamkeit der Laufzeitklausel bei obligatorischen Konstruktionen

Ein weiteres, bisher in der Rechtsprechung noch nicht diskutiertes Problem stellt die Wirksamkeit der Laufzeitklauseln in Time-Sharing-Verträgen dar. Regelmäßig ist eine Laufzeit von 50 und mehr Jahren vorgesehen, in Einzelfällen ist die Laufzeit sogar unbefristet. Bei allen auf rein schuldrechtlicher Basis konstruierten Verträgen - und als solche sind alle diejenigen anzusehen, die keine dingliche Absicherung des Kunden gewährleisten (75) - stellt sich mithin die Frage, ob derart lange Laufzeiten durch AGB wirksam vereinbart werden können.

Die langen Laufzeiten widersprechen dem Grundsatz des § 11 Nr. 12 AGBG, der eine längere als zweijährige Bindung des Kunden verbietet. § 11 Nr. 12 AGBG ist jedoch nicht auf typische Dauerschuldverhältnisse wie die Miete anwendbar (76). Gleichwohl entfaltet § 11 Nr. 12 AGBG keine Sperrwirkung, so daß Laufzeitklauseln im Rahmen der Generalklausel des § 9 AGBG auf ihre Wirksamkeit überprüft werden können (77). Der BGH definiert eine Klausel nach § 9 I AGBG dann als unangemessen, wenn der Verwendet mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen des Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (78); indiziell hierfür sei die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleihen. Gesetzliche Bestimmungen, welche die Länge der Vertragsdauer beschränken, bestehen indes nicht. Vielmehr ist gerade im Mietrecht mit seiner typischen Ausgestaltung als Dauerschuldverhältnis bereits durch die Regelung in § 567 BGB gesetzlich eine langjährige Vertragsdauer vorgesehen. Sofern ein unbefristeter Vertrag geschlossen wird, bedarf es keines Eingehens auf die Frage der Rechtswirksamkeit der Laufzeitklausel, weil dieser vom Kunden nach § 566 S. 2 BGB jederzeit innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 565 BGB gekündigt werden kann. Entscheidende Bedeutung kommt der Frage der Wirksamkeit der Laufzeitklausel also nur im Falle einer Laufzeitbefristung zu, da durch die fest vereinbarte Laufzeit die vorzeitige ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist (79). Um auch hierbei den Forderungen der gesetzlichen Regelung in § 567 BGB gerecht zu werden, wird man daher wegen des zwingenden Charakters dieser Norm, die einer Abänderung durch AGB nicht zugänglich ist, bei einer formularmäßigen Vereinbarung einer mehr als 30jährigen Laufzeit eines Time-Sharing-Vertrags verlangen müssen, daß die Laufzeitklausel eine Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf von 30 Jahren eröffnet. Fehlt es hieran, ist die Klausel bereits deshalb wegen Verstoßes gegen § 9 II Nr. 1 AGBG unwirksam (80).

Selbst wenn das vorgenannte Erfordernis erfüllt ist, ist damit noch keine endgültige Entscheidung über die Wirksamkeit der Laufzeitklausel getroffen. Die Unwirksamkeit könnte sich dann immer noch gem. § 9 I AGBG aus einer verwenderlastigen Überbetonung der Eigeninteressen unter Vernachlässigung des angemessenen Ausgleichs der Kundenbelange ergeben (81). Als anerkennenswertes Eigeninteresse der Firma kann die Amortisation der Investitionskosten für das Time-Sharing-Objekt (82) zur Begründung einer längeren Vertragsdauer herangezogen werden; diese Erwägungen hat auch der BGH bereits in seinen Entscheidungen zur Vertragsdauer von Telefon-Nebenstellenanlagenverträgen und Breitband-Kabelanschlußverträgen für die Begründung der Zulässigkeit einer längerfristigen Kundenbindung angeführt (83). Dem steht aber das Interesse des Kunden gegenüber, nicht über Jahrzehnte hinweg an das gleiche Urlaubsobjekt gebunden zu sein. Selbst wenn der Kunde sein objektbezogenes Nutzungsrecht in eine internationale Tauschorganisation einstellen und hierdurch seinen Urlaub auch in anderen Objekten verbringen könnte, kann dies kein Korrelat für eine überlange Kundenbindung darstellen, weil hierfür einerseits in Form von Mitgliedschafts- und Tauschgebühren zusätzliche Kosten anfallen, andererseits die Tauschmöglichkeit oft an Kapazitätsengpässen der Tauschorganisation scheitert.

Ob angesichts des Preisverfalls von Telefon-Nebenstellenanlagen heute noch die zehnjährige Laufzeit bei derartigen Verträgen mit amortisationswürdigen Vorlaufkosten der Vertreiberfirmen begründet werden kann, mag zweifelhaft sein (84). Die Ausführungen des BGH zur Laufzeit von Breitband-Kabelverträgen haben indes wegen der hohen Bau- und Verlegekosten der Anbieterfirmen im Rahmen des Aufbaus und der Unterhaltung eines entsprechenden Kabelnetzes nach wie vor Gültigkeit. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Belange der Vertragspartner dürfte daher unter Heranziehung der vom BGH in seiner Entscheidung zur Laufzeit von Breitband-Kabelanschlußverträgen (85) entwickelten Grundsätze eine Laufzeitklausel bis zu einer Obergrenze von 12 Jahren AGB-rechtlich zulässig sein (86). Die Vergleichbarkeit der genannten BGH-Entscheidungen mit dem hier diskutierten Bereich des mietrechtlichen Time-Sharing rechtfertigt sich daraus, daß auch im Bereich des Time-Sharing die Firma regelmäßig hohe Vorlaufkosten erbracht hat; auch bei Abwägung der Kundenbelange verletzt diese Bindungsdauer noch nicht dessen Lösungsinteresse (87). Längere Laufzeiten könnte das Time-Sharing-Unternehmen allenfalls individualvertraglich aushandeln; hieran fehlt es in der Praxis.

IV. Sonstige Einwendungen

1. Verstoß gegen § 313 BGB

Dem Formzwang des § 313 BGB unterliegen bei Time-Sharing nur die eigentumsrechtlichen Konstruktionen. Probleme bereitet hierbei nur die Abwicklung der Protokollierung eines Grundstückskaufvertrags durch vollmachtlose Vertreter auf Kundenseite sowie die Handhabung von Reservierungsvereinbarungen, die den Kunden bei dem Handelsvertreter-Modell (88) mit einer Vertragsstrafe für den Fall späterer Nichtgenehmigung der notariellen Vertrags belegt. Der BGH hat nunmehr auch für den Bereich des Time-Sharing die Protokollierungspflicht für derartige Reservierungsvereinbarungen bestätigt (89).

Dem ist zu folgen, weil die Parteien, hier jedoch vornehmlich der Kunde, erst durch die Beurkundung im Rahmen des sog. Übereilungsschutzes vor einem leichtfertigen Vertragsschluß ohne hinreichende Überlegung beschützt werden kann. Dieser Schutzzweck würde jedoch bei der Zulassung des formfreien Abschlusses der Reservierungsvereinbarung umgangen (90).

Der BGH hat in dem vorgenannten Urteil indes gegen eine von Teilen der Literatur und Rechtsprechung vertretene Ansicht, die die Genehmigungserklärung des vollmachtlosenen Vertreters im Wege einer teleologischen Reduktion des § 182 II BGB der Form des § 313 BGB unterstellt (91), seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach wegen der Eindeutigkeit der Regelung des § 182 II BGB, der keinen Raum für die von der Mindermeinung festgestellte Regelungslücke lasse, die Genehmigungserklärung des Kunden nicht der Beurkundung bedarf (92). Dieser Auffassung ist zuzustimmen (93).

2. Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB

Die Rechtsprechung hat Time-Sharing-Verträge in Einzelfällen auch mit dem Verdikt der Sittenwidrigkeit belegt. Auf die Entscheidung des LG Kleve zum Modell der stillen Gesellschaft und des AG Hamburg zum Treuhand-Modell wird verwiesen (94). In einer neueren Entscheidung hat jetzt auch das LG Lübeck (95) die Sittenwidrigkeit der Vertragsgestaltung im Treuhand-Modell begründet.

Das Gericht stellt darauf ab, daß der verkaufte Anteil an der Time-Sharing-Anlage im Schwarzwald unter ergänzender Berücksichtigung der seitens der Firma vergebenen Belegungswoche mangels faktischer Verkaufsmöglichkeit wirtschaftlich wertlos sei. Zudem sei es für die Verkäuferfirma ersichtlich gewesen, daß der Kunde nicht aus Eigennutzungsgründen den Anteil, sondern diesen nur deshalb erworbene habe, um sich die in der Werbung herausgestellte, tatsächlich aber nur eingeschränkt mögliche und zudem mit weiteren Kosten versehene (96), Tauschmöglichkeit in der internationalen Tauschorganisation zu sichern. Um sich diese vage Hoffnung zum Tausch zu erhalten, werde der Kunde mit den weiteren Kosten der Unterhaltung der Anlage im Schwarzwald belastet. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei zudem zu berücksichtigen, daß die Vertragskonstruktion insgesamt undurchsichtig und nur darauf angelegt sei, die Leistungsträger und deren Pflichtengegenüber dem Kunden zu verschleiern.

Konstruktionsübergreifend können im Rahmen der Gesamtbetrachtung (97) der überteuerte Erwerb (98), die wirtschaftliche Belastung, die oftmals trotz anderweitiger Ankündigung nur schwach ausgeprägte Rechtsposition ebenso wie die überlange Bindung des Kunden einschließlich der versteckten Zahlungspflichten und die Ausnutzung der Unerfahrenheit des Kunden und schließlich die zum Vertragsschluß (98) führenden Umstände berücksichtigt werden (100).

3. Vertragsanfechtung nach § 123 BGB

An eine solche Anfechtung ist immer dann zu denken, wenn dem Kunden seitens der Verkaufsmitarbeiter Zusicherungen oder Hinweise gegeben wurde, die sich nachher als nicht oder nicht so bestehend darstellen, zB. über den Qualitätsstandard der Anlage (101). In gleicher Weise kann der Vertrag angefochten werden, wenn die Firma im Rahmen der Verkaufsveranstaltung den Kunden mit einem angeblich nur an diesem Abend geltenden Preisnachlaß oder einer späteren gewinnbringenden Verkaufsmöglichkeit zum Vertragsschluß bewogen hat, diese Versprechen oder Ankündigungen sich aber als unrichtig erweisen. In anderen Fällen werden dem Kunden Erklärungen über die Vermittlung einer Finanzierungsmöglichkeit für den "Kaufpreis" gegeben, teilweise auch bestimmt bezeichnete Raten und Zinssätze einer angeblich zur Finanzierung bereiten Bank, mit der die Firma zusammenarbeite, benannt. Stimmen diese Angaben nicht mit den späteren Zinssätzen und Raten überein oder meldet sich die vermeintlich zur Finanzierung bereite Bank nicht, kommt auch aus diesen Gründen eine Anfechtung in Betracht, wenn der Vertrag nur im Hinblick auf die vermeintlich günstige Finanzierungsmöglichkeit abgeschlossen wurde (102). Allerdings stehen in der Praxis immer wieder die Beweisschwierigkeiten der Kunden einer Durchsetzung der Anfechtung entgegen.

4. Rücktrittsanspruch aus culpa in contrahendo

Die vorvertragliche Täuschung, beispielsweise auch über die Chancen des Widerrufs oder steuerliche Vorteile des Kunden beim Erwerb des Time-Sharing-Objekts (103), kann neben der Anfechtung auch die Möglichkeit der Haftung aus dem Grundsatz der culpa in contrahendo begründen. Diese Haftung steht neben der gleichzeitig eröffneten Anfechtungsmöglichkeit (104) und geht auf Schadensersatz nach §§ 249ff. BGB, hier im Rahmen der Naturalrestitution auf Rückgängigmachung des Vertrags (105). Bei Time-Sharing kommt ein Anspruch aus culpa in contrahendo in Betracht, wenn die Firma den Kunden im Rahmen der Verkaufsgespräche über die steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten der Aufwendungen falsch informiert (106), oder der Kunde über eine Änderung der Finanzierungsvoraussetzungen trotz Kenntnis der Firma nicht informiert wird (107). Überdies kommt eine Handelndenhaftung der eingeschalteten Vermittlungsfirma aus den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht, die bei Ausfall oder Uneinbringlichkeit der-Rückforderungsansprüche des Kunden aus einem unwirksamen Time-Sharing-Vertrag zum Tragen kommt (108).

5. Austritt aus dem Time-Sharing-Verein

Das beim vereinsrechtlich konstruierten Time-Sharing regelmäßig während der Vertragslaufzeit ausgeschlossene Kündigungsrecht des Kunden steht dessen Erklärung des Vereinsaustritts nicht entgegen. Der Ausschluß des Austrittsrechts verstößt gegen die zwingende Vorschrift des § 39 BGB (109). Der gezahlte "Aufnahmebeitrag" kann seitens des Kunden also nach § 812 BGB kondiziert werden. Nach Ansicht des LG Stuttgart stellt die Klageerhebung die konkludente Vereinsaustrittserklärung dar (110). Das in den Vertragsformularen regelmäßig vorgesehene Verkaufsrecht des Kunden führt hier zu keiner anderen Beurteilung, weil jede offene oder versteckte Erschwerungsregelung der normativen Vorgabe der §§ 39, 40 BGB widerspricht (111).

6. Entscheidung mit Auslandsbezug

Abschließend wird auf die wichtigsten Entscheidungen mit Auslandsbezug verwiesen (112). Umstritten ist hier insbesondere die Anwendung der Regelungen des HWIG bei Vereinbarung eines ausländischen Vertragsstatuts. Das LG Düsseldorf (113) vertritt den Standpunkt, daß die Vereinbarung des Rechts der Isle of Man bei einem in Spanien abgeschlossen Time-Sharing-Vertrag zulässig ist, selbst wenn damit ein Widerrufsrecht, welches bei Anwendbarkeit des deutschen HWIG gegeben sei, ausgeschlossen wird. Dieses Urteil ist in der Literatur auf Kritik gestoßen (114). Auch die überwiegende Judikatur lehnt diese wenig verbraucherfreundliche Rechtsprechung ab. Das LG Gießen (115) hat entschieden, daß in einem Fall, in dem das einschlägige ausländische Vertragsstatut kein dem deutschen Recht (§ 1 I HWIG) entsprechendes Widerrufsrecht enthält, es nach Art. 31 II EGBGB den Gesamtumständen nach nicht gerechtfertigt wäre, das rechtsgeschäftliche Verhalten der Firma nur nach dem ausländischen Vertragsstatut zu bestimmen. Das Gericht hat damit einem deutschen Kunden, der in Spanien einem Time-Sharing-Vertrag mit einer Rechtswahlklausel zugunsten der Isle of Man abgeschlossen hatte, aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsabschlusses, vom Gericht als "Bauernfängerei" bezeichnet, die Widerrufsmöglichkeit eingeräumt, obwohl der Kunde im Vertrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, daß ihm ein Widerrufsrecht nicht zusteht. In gleicher Weise bejaht das LG Koblenz (116) trotz spanischen Vertragsstatuts die Anwendung des § 1 I HWIG über § 31 II EGBGB, wenn die Umstände des Vertragsschlusses mehrheitlich Bezüge zur deutschen Rechtsordnung aufweisen. Einen anderen Ansatzpunkt wählt das OLG Celle (117). Nach Ansicht dieses Gerichtes handelt es sich bei den Regelungen des deutschen HWIG um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung zwingend regelnde inländische Normen, so daß der Widerruf des Kunden - im konkreten Fall stand ebenfalls eine Rechtswahlklausel zugunsten des Rechts der Isle of Man zur Prüfung - über Art. 34 EGBGB Wirksamkeit erlangt. Diese Auffassung vertritt auch das LG Weiden (118). Das LG Detmold hat weitergehend entschieden, daß im Rahmen des Art. 34 EGBGB auch die Sittenwidrigkeitsvorschrift des § 138 BGB zugunsten des Kunden berücksichtigt werden kann (119). In dem dort entschiedenen Fall hatten nach Ansicht des Gerichts die konkreten Umstände des Vertragsschlusses im Ausland das Sittenwidrigkeitsverdikt begründet. Dies verhalf dem in Inland beklagten Kunden zum Erfolg.

Fußnoten:

1) Vgl. hierzu Bärmann-Pick, WEG, 13. Aufl. (1994), Einl. Rdnr. 23 m.w.Nachw.

2) Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 10. 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, AblEG Nr. L 280 v. 29. 10. 1994, S. 83 = NJW 1995, 375.

3) EGE u. Begründung sind abgedr. in BR-Dr. 887/95 u. BT-Dr 13/4185. Umfassend hier Kappus, EWS 1996, 273.

4) Umfassend Hildenbrand, Vertragsgestaltung u. Verbraucherschutz im Time-Sharing-VertragsR; ders., NJW 1994, 1992; ders., NJW 1995, 2967; Jäckel-Hutmacher/Tonner, VuR 1994, 9. Als erste Kommentarliteratur ausf. Kappus, in: F. Graf v. Westphalen, VertragsR u. AGB-Klauselwerke, Time-Sharing-Verträge (Stand: November 1995). Zu internationalrechtlichen Problemen vgl. Schomerus, NJW 1995, 359; Mankowski, RIW 1995, 364; Martinek, ZEuP 1994, 470.

5) Weitere Einzelheiten bei Kappus, EWS 1996, 273. Eine positive Bilanz hinsichtlich der Wirkungen der Richtlinie zieht Schomerus, NJW 1995, 359 (364).

Zur Umsetzungsfrist Mäsch, EuZW 1995, 8 (14).

7) Vgl. zu diesen Konstruktionen Hildenbrand, NJW 1994, 1992 (1993); Kappus (o. Fußn. 4), Time-Sharing-Verträge Rdnrn. 47-72.

8) Im Falle der notariellen Beurkundung fehlt es regelmäßig im Hinblick auf die Belehrungspflicht des Notars nach § 17BeurkG an der Schutzbedürftigkeit des Kunden vor einem übereilten Vertragsabschluß selbst dann, wenn der Vertrag zuvor im Rahmen einer Situation des § 1 I HWIG ausgehandelt worden ist. Auf den zeitlichen Zusammenhang zur notariellen Protokollierung kommt es hier nicht mehr an, vgl. Palandt-Putzo, BGB, 55. Aufl. (1996), § 1 HWIG Rdnr. 22. Zwischen Veranstaltung und Protokollierung ist allerdings ein Widerruf möglich.

9) Im Ausland ist dies allerdings eine häufige Form der Kundenwerbung, vgl. Hidenbrand (o. Fußn. 4), 8. Kap. 2 a m.w.Nachw.; zu einem Inlandsfall s. aktuell LG Berlin, VuR 1996, 279 (Dream-Holiday).

10) Neuerdings wird auch von direktem Ansprechen im öffentlichen Verkehrsraum mit der Bitte um Teilnahme an einer Urlaubsbefragung und von telefonisch hergestellten Erstkontakten berichtet (ausf. Kappus, o. Fußn. 4, Time-Sharing-Verträge, Rdnrn. 12, 61). Der nachfolgende Ablauf entspricht aber dann den weiteren obigen Ausführungen.

11) Vgl. Hildenbrand, NJW 1994, 1992 (1993); Jäckel-Hutmacher/Tonner, VuR 1994, 9(10); KG, NJW-RR 1994, 951 (952); LG Hamburg, VuR 1995, 41 (42).

12) Die Kunden berichten hier von künstlichen Palmen und Sand, Bildern von tropischen Urlaubszielen, Hintergrundmusik etc.

13) Vgl. hierzu Hildenbrand (o. Fußn. 4), 1. Kap., 4 b m.w.Nachw.

14) Oft werden dem Kunden nur die reinen Kaufvertragskosten aufgezeigt, nicht aber die Risiken es späteren Anstiegs der Unterhaltungs-(Service-)Kosten, die Kosten für Transport und Verpflegung, die Kosten der (eventuellen) Mitgliedschaft in einer Tauschorganisation wie beispielsweise RCI oder Interval-Ownership: Bei reduzierter Betrachtung erhält der Time-Sharing-Kunde nicht mehr als ein Mieter einer Ferienwohnung, muß hierfür aber den erheblichen Kaufpreis vorfinanzieren und trägt das Unterhaltungsrisiko des Objekts (s. Kappus, o. Fußn.4], Time-SharingVerträge, Rdnrn. 9-11, 13 und 5 "Mieter zweiter Klasse").

15) OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1533; OLG Stuttgart, VuR 1995, 267 (268); KG, NJW-RR 951; LG Berlin, VuR 1994, 32; LG Darmstadt, VuR 1994, 266; LG Hamburg, VuR 1995, 124 (125); VUR 1995, 126 (127); VuR 1995, 190 (191); LG Mainz, VuR 1995, 269 (270); LG Hanau, NJW 1995, 1100; LG Lübeck, VuR 1996, 127 (128); LG Stuttgart, NJW-RR 1995, 1009 (1010); AG Hamburg-Altona, VuR 1994, 31; AG Lichtenberg, VuR 1996, 57 (58); AG Köln, NJW-RR 1995, 502 (503); eine Vielzahl weiterer, unveröffentlicher Entscheidung werden zitiert bei Hildenbrand (o. Fußn. 4), 8. Kap. 2 b (4) bb.

16) Vgl. Hildenbrand, NJW 1994, 1992; ders., NJW 1995, 2967; Jäckel-Hutmacher/Tonner, VuR 1994, 9 (14).

17) Insb. AG Hamburg, VuR 1994, 19 (22f.); VuR 1994, 346 (354). Ähnl. LG Heidelberg, Beschl. v. 26.11.1992 = 7 0 205/92 (unveröff., rkr. im Rahmen eines Verweisungsbeschlusses nach § 7 HWIG); abl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10. 1992 - 14 W 42/92 (unveröff., rkr.); AG Düsseldorf, Urt. v. 22. 3. 1994 - 54 C 20628/93 (unveröff., rkr.).

18) AG Hamburg, VuR 1994, 19 (22 ff.).

19) AG Hamburg, VuR 1994, 19 (22); AG Düsseldorf, Urt. v. 30.6.1993 - 28 C 4593/93 (unveröff., rkr.). Für den Bereich des Vereins-Modells vertritt das AG Hamburg, VuR 1994, 346 (354), diese Auffassung trotz der gegenteiligen Stimmen in Rechtsprechung, insb. LG Hamburg, Urt. v. 31. 5. 1994 - 309 S 219/93 (unveröff.) und Literatur weiter. Mit dem AG Hamburg ähnlicher Begründung ebenfalls abl. LG Duisburg, Urt. v. 14. 6. 1993 - 3 0 572/92 (unveröff., nicht rkr.); LG Essen, Urt. v. 10.2.1994 - 2 0 537/93 (unveröff., nicht rkr.); AG Düsseldorf, Urt. v. 23.2.1992 - 42 C 17743/92 (unveröff.), wobei dieses Urteil aber vom LG -Düsseldorf, Urt. v. 12.11.1993 - 22 S 150/93 (unveröff., rkr.) aufgehoben wurde, welches die dort in Rede stehende Verkaufsveranstaltung als Freizeitveranstaltung ansah.

20) Zum gesetzlich vorgesehenen Schutz vgl. BT-Dr. 10/28 76, S. 6 ff.

21) Vgl. Werner/Machunsky, HWIG § 1 Rdnr. 99 m.w.Nachw.

22) BGH, NJW 1990, 3265 (3266).

23) So ausdr. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1996, 1270 = OLG-Report 1996, 157; LG Hanau, Urt. v. 3. 2. 1995 - 2 S 436/94 (unveröff., rkr.) u. Urt. v. 30.6. 1995 - 1 0 553195 (unveröff., rkr.).

24) Vgl. auch BT-Dr. 10/2876, S.6ff./11ff.; BGH, NJW 1990, 181(182) m. Anm. Gaul, NJW 1990, 184; BGH, NJW 1992, 1889 (1890); SoergellWolf, Einl. HWIG, Rdnr. 2; Ulmer, in: MünchKomm, Vorb. § 1 HWIG Rdnr. 1; Werner/Machunsky (o. Fußn.21, § 1 Rdnrn. 99ff.; Gilles, NJW 1986,1131 (1132).

25) BGH, NJW 1990,3265 (3266).

26) Ausstellung "Harz und Heide", vgl. LG Braunschweig, Urt. v. 5.10.1990 - 6 S 158/90, zit. in LG Braunschweig, NJW-RR 1992, 1401 (1402), welches diese Entscheidung jedoch als zu weitgehend kritisiert. Einschränkend auch BGH, NJW 1992, 1889 (1890) "Grüne Woche" in Berlin ist keine Freizeitveranstaltung.

27) OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1989, 562; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW-RR 1989, 1144; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 117 (118).

28) BGH, NJW 1990, 3265 (3266); NJW 1992,1889 (1890).

29) Vgl. hierzu Soergel/Wolf, § 1 HWIG, Rdnr. 27; Ulmer, in: MünchKomm, § 1 HWIG Rdnr. 24; Goller, GewArch 1986, 73; Löwe, BB 1986, 821 (825); Huff, VuR 1988, 306; Kaiser, WRP 1989, 222.

30) Zum Erfordernis des eigenständigen Freizeitwerts vgl. allgemein Werner/Machunsky (o. Fußn. 21), § 1 Rdnrn. 111 ff.

31) Hildenbrand, NJW 1994, 1992 (1995); für eine weitere Auslegung des Begriffs der Freizeitveranstaltung auch Kaiser, NJW 1989, 1717; OLG Stuttgart, VuR 1995,267 (268); AG Schöneberg, VuR 1996, 86 (88).

32) Vgl. bereits AG Altenkirchen, MDR 1989, 357 (Widerrufsrecht bei kostenloser Verköstigung mit Kaffee und Kuchen).

33) BGH, NJW 1990, 3265 (3266). Ausdrücklich für den Bereich des Treuhand-Modells auch LG Hanau, Urt. v. 3.2.1995 - 2 S 436/94.

34) So ausdr. BGH, NJW 1990, 3265 (3266); für den Bereich des Time-Sharing jetzt auch OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1996, 1270 = OLG-Report 1996, 157 (zum Treuhand-Modell).

35) Vgl. Werner/Machunsky (o. Fußn. 21), § 1 Rdnrn. 118f.; einschränkend Soergel/Wolf, § 1 HWIG Rdnr. 19, wonach ein Leistungsangebot erforderlich ist, das mit der eigentlichen gewerblichen Absicht nicht zusammenhängt. Auch nach dieser Ansicht kann jedoch im hier interessierenden Fall der Ankündigung und Durchführung einer Verlosung mit Filmvorführung und Verköstigung des Eingreifen des § 1 12 HWIG bejaht werden.

36) So bereits Hildenbrand, NJW 1994, 1992 (1995); ders., NJW 1995, 2967 (2968); ders. (o. Fußn. 4), 8. Kap. 2 a (4) ee; ähnl. OLG Stuttgart, VuR 1995, 267 (268).

37) BGH, NJW 1990, 3265 (3266).

38) Ebenso KG, NJW-RR 1994, S. 951/952; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, S. 374/375; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, S. 1533 f.; LG Berlin, VuR 1994, 32 (34); LG Darmstadt, insoweit in VuR 1994, 266ff. nicht abgedruckt; LG Mönchengladbach, NJW-RR 1996, 504.

39) So auch KG, NJW-RR 1994/1951 (952).

40) LG Berlin, VuR 1994, 32 (34); LG Mönchengladbach, NJW-RR 1996, 504.

41) LG Berlin, VuR 1994, 32 (34). Vgl. auch KG, NJW-RR 1994, 951 (952); OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 374 (375); OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1533 (1534).

42) Hildenbrand, NJW 1994, 1992 (1995); LG Mönchengladbach, NJW-RR 1996, 504; vgl. auch KG, NJW-RR 1994, 951 (952); LG Berlin, VuR 1994, 32 (34). Diese Bestätigung ist im übrigen nach § 1 1 Nr. 15 b AGBG als Tatsachenbestätigung unwirksam, vgl. hierzu BGH, NJW 1988, 2106 (2108); NJW 1986, 2574 (2575). Trotz dieser Bestätigung kann sich der Kunde also auf die fehlende Belehrung über den Inhalt der Veranstaltung berufen, vgl. auch BGHZ 99, 374 (379) = NJW 1987, 1634.

43) So noch OLG Düsseldorf, Beschl. v.20.10.1992 –14 W42/92 (unveröff.), gegen Vorinstanz LG Düsseldorf, Beschl. v. 4. 8. 1992 - 7 0 466/91; LG Heidelberg, Beschl. v. 26.11.1992 - 7 0 205/92 (unveröff.).

44) Hildenbrand, NJW 1994, 1992 (1995); KG, NJW-RR 1994, 951 (952).

45) Hildenbrand, NJW 1994, 1992 (1995). Für eine weite Auslegung des Schutzzwecks auch Kaiser, NJW 1989, 1717 (1719) m.w.Nachw. u. OLG Stuttgart, VuR 1995, 267 (268).

46) So LG Hanau, NJW 1995, 1100 (1101); LG Lübeck, VuR 1994, 35; LG Köln, NJW-RR 1992, 1333; weiter Hildenbrand (o. Fußn. 4), 4.Kap. 1 a, 8. Kap. 2 c.

47) Hildenbrand, NJW 1994, 1992 (1996); LG Hanau, NJW 1995, 1100 (1101); ebenso jetzt LG Stuttgart, NJW-RR 1995, 1109 (1010); OLG Stuttgart, VuR 1995, 267 (268). Für das Vereins-Modell ausdrücklich auch LG Mainz, VuR 1995, 269 (270). Auf die Frage der Erfüllung seitens des Kunden wurde bisher nicht abgestellt. Bei lebensnaher Betrachtung kann wegen der in ihrer Gesamtsumme den Kaufpreis regelmäßig übersteigenden Servicezahlungen auch bei diesem eine Erfüllung erst im letzten Zahlungs(=Vertrags-)Jahr bejaht werden, da zumindest bei obligatorischen Vertragskonstruktionen die Pflicht zur Servicezahlung als vertragliche Hauptpflicht (Mietzinsanteil, vgl. hierzu Sternel, MietR, 3. Aufl., III Rdnr. 358) angesehen werden muß. Bei dinglichen Modellen stellen die Unterhaltungszahlungen sich allerdings als Ausfluß des Eigentums dar, vgl. Kappus (o. Fußn. 4), Time-Sharing-Verträge, Rdnr. 84.

48) Eine Verjährung des Widerrufsrechts als Gestaltungsrecht kommt nicht in Betracht, Palandt/Putzo, § 1 HWIG Rdnr. 15; Werner/Machunsky (o. Fußn. 21), § 1 Rdnr. 292. Der Verzicht auf das Widerrufsrecht durch den Kunden ist im Hinblick auf § 5 III 1 HWIG nicht möglich. Die allein denkbare Verwirkung des Widerrufsrechts ist im Hinblick auf die Unverjährbarkeit jedoch auf krasse Ausnahmefälle beschränkt, Soergel/Wolf, § 1 HWIG, Rdnr. 30, und dürfte in Fällen unterlassener Belehrung mangels einer Schutzbedürftigkeit des anderen Vertragsteils praktisch ausscheiden: ähnl. Werner/Machunsky (o. Fußn. 21), § 1 Rdnr. 289.

49) Im Falle der notariellen Beurkundung fehlt es im Hinblick auf die Belehrungspflicht des Notars nach § 17 BeurkG an der Schutzbedürftigkeit des Kunden vor einem übereilten Vertragsabschluß selbst dann, wenn der Vertrag selbst zuvor im Rahmen einer Situation des § 1 1 HWIG ausgehandelt worden war. Auf den zeitlichen Zusammenhang zur notariellen Protokollierung kommt es hier nicht mehr an, vgl. Palandt/Putzo, § 1 HWIG Rdnr. 22. Zwischen Veranstaltung und Protokollierung ist ein Widerruf allerdings möglich.

50) OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1996, 1270 = OLG-Report 1996, 157.

51) BGHZ 130, 150 = NJW 1995, 2637 - Century.

52) AG Hamburg, VuR 1994, 346; LG Hanau, Urt. v. 27.1.1995 - 2 S 339/94 (unveröff., rkr.); LG Darmstadt, Urt. v. 16.8.1995 - 21 S 47/95 (unveröff., rkr.).

53) LG Hanau u. LG Darmstadt (beide o. Fußn. 52).

54) AG Hamburg, VuR 1994, 346 (353); bejahend Kappus (o. Fußn. 4); Time-Sharing-Verträge, Rdnr. 91.

55) So bereits Hildenbrand, NJW 1994,1992 (1994); wie hier AG Hamburg, VuR 1994, 346; OLG Stuttgart, VuR 1995, 267 (268); vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., § 7 Rdnr. 1 u. Kappus (o. Fußn. 4), Time-Sharing-Verträge, Rdnr. 75.

56) BGHZ 130,150 = NJW 1995, 2637 - Century.

57) AG Hamburg, VuR 1994, 19 (23f.); LG Hamburg, Urt. v. 2.12.1993 - 321 0 238/93 (unveröff.); OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.3.1995 - 12 U 94/94 (unveröff., nrkr.); OLG Hamburg, Prozeßkostenhilfebeschl. v. 28.5. 1991 - 6 0 100/91.

58) Auf diesen Verbrauchertyp stellt das OLG Frankfurt a.M. (o. Fußn. 57) ab. Krit. Hierzu Hildenbrand, NJW 995, 2967 (2968).

59) LG Köln, NJW-RR 1992, 1333 (1334); OLG Köln, NJW 1994, 59 (m. Vorinstanz LG Köln, JZ 1994, 158 m.Anm. Wüst = BB 1993, 1975); LG Köln, VersR 1992, 94; LG Hamburg, VuR 1995, 124 (125); LG Hamburg, NJW-RR 1995, 1078 (1079) (Intransparenz des Vertragswerks im Treuhand-Modell kann zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB führen); KG, KG-Report 1994, 157, aufgehoben durch BGHZ 130, 150 = NJW 1995, 2637 - Century; OLG Jena, OLG-Report 1995, 65; vgl. auch LG Hanau, Urt. v. 27.1.1995 - 2 S 339/94; AG Hamburg, VuR 1994, 346 (die beiden letztgenannten zum Vereins-Modell). Vgl. im übrigen die Nachw. bei Hildenbrand (o. Fußn. 4) 9. Kap. 4 a (2). bei Fußn. 22.

60) LG Hamburg, NJW-RR 1995, 1078 (1079); VuR 1995, 124 (125); KG, KG-Report 1994, 157; OLG Jena, OLG-Report 1995, 65.

61) LG Köln, NJW-RR 1992, 1333 (1334); OLG Köln, NJW 1994, 59; KG, KG-Report 1995, 157; OLG Jena, OLG-Report 1995, 65.

62) Jaeger, VersR 1992, 94; Hildenbrand, NJW 1994, 1992;Jäckel-Hutmacher/Tonner,VuR 1994, 9 (11 f.).

63) BGHZ 130, 150 = NJW 1995, 2637 - Century.

64) BGH, NJW-RR 1996, 1034.

65) Zust. Wolf, LM § 3 AGBG Nr. 41. Krit. Hildenbrand, NJW 1995, 2967 (2968); Kappus (o.. Fußn. 4), Time-Sharing-Verträge, Rdnr. 57 (i.E. Irrtumsanfechtung durch Erhebung der Erwerbspreisrückzahlungsklage bejahend); Tonner, VuR 1995, 336 (337); Allg. Fragen des Time-Sharing behandelt Preuß in ihrer Anm. JZ 1996, 371.

66) Hildenbrand, NJW 1995, 2967.

67) Vgl. Hildenbrand (o. Fußn. 4), 9. Kap. 4 a (3).

68) BGHZ 130, 150 = NJW 1995, 2637 (2638) - Century; -Hildenbrand, NJW 1995, 2967 m.w.Nachw.

69) Zur Möglichkeit der dinglichen Absicherung eines obligatorischen Rechts vgl. BGH, NJW 1974, 2123; NJW 1963, 2319; LM § 398 BGB Nr. 20 = BB 1968, 765/767; vgl. auch Bay0bLG, NJW-RR 1990, 208. Erforderlich hierfür ist jedoch eine hinreichend bestimmte Vereinbarung im Vertrag.

70) So BGHZ 130, 150 = NJW 1995, 2637 (2638) - Century; Wolf, LM H. 1/1996 § 3 AGBG Nr. 41.

71) H.M., vgl. nur Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3.Aufl., §9 Rdnr. 44; v. Hoyningen-Huene, Die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, 1991, Rdnr. 201, jew. m.w.Nachw. Das Gericht hat ein Wahlrecht.

72) Vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, § 6 AGBG Rdnr. 2; Locher, Das Recht der AGB, 1990, S. 53; Wolf, LM § 3 AGBG Nr. 41.

73) Das Grundgeschäft für das Dauerwohnrecht (dazu ausf. Kappus, o. Fußn. 4, Time-Sharing-Verträge, Rdnr. 51) wird regelmäßig als Rechtskauf angesehen, vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl. (1987), Vorb. § 31 Rdnr. 30, § 31 Rdnr. 59; BGHZ 130, 150 = NJW 1995, 2537).

74) Zu dieser Lösung vgl. auch die ergänzenden Ausführungen bei Hildenbrand (o. Fußn. 4), 9. Kap. 5 (2) bb.

75) Vgl. Hildenbrand (o. -Fußn. 4), 4. Kap. 1 a m.w.Nachw.

76) Ulmer/Brandner/Hensen (o. Fußn. 55), § 11 Nr. 12 Rdnr. 4; Palandt/Heinrichs, § 1 1 AGBG Rdnr. 76; vgl. auch BGH, NJW 1985, 2328.

77) BGH, NJW 1993, 1133 (1134); NJW 1984, 1531 (1532); NJW 1985, 2585 (2586); Palandt/Heinrichs, § 11 AGBG Rdnr. 79 m.w.Nachw.

78) BGH, NJW 1984, 1531 (1532); NJW 1993,1133 (1134).

79) Vgl. Strauß, NJW 1995, 697 (698); Palandt/Putzo, § 564 Rdnr. 7.

80) Kappus (o. Fußn. 4), Time-Sharing-Verträge, Rdnr. 78; Hildenbrand (o. Fußn. 4) 4. Kap. 2 a (2); s. auch Wolf/Horn/Lindacher (o. Fußn. 71), § 9 Rdnr. M 44, der ebenfalls eine Befristung durch AGB für zulässig und den damit verbundenen Ausschluß der ordentlichen Kündigung in den Grenzen des § 567 BGB für wirksam hält. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Würde allerdings eine Laufzeitklausel, die eine längere Befristung ohne die geforderte Kündigungsmöglichkeit vorsieht, als zulässig angesehen und wegen des zwingenden Charakters der Norm lediglich dem Kunden das Kündigungsrecht nach 30 Jahren eingeräumt, wäre dies als Verstoß gegen das Verbot geltungserhaltender Reduktion anzusehen. Daher ist von der Klauselunwirksamkeit auszugehen. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund (vgl. dazu BGH, NJW 1985, 2328 [2329]; grdl. BGHZ 29,171 [172] = NJW 1959, 875; BGHZ 41, 104 [108] = NJW 1964, 1129; BGH, NJW 1989, 1482 [1483]) braucht dagegen, da durch AGB überhaupt nicht abdingbar, im Vertrag nicht gesondert vorgesehen zu sein, BGH, NJW 1993, 1133 (1135); Strauß, NJW 1995, 697 (698).

81) Vgl. BGH, NJW 1993, 1133 (1134); NJW 1984, 1531 (1532).

82) Bein einer mietvertraglichen Konstruktion dürfte das Objekt regelmäßig bereits errichtet sein.

83) BGH, NJW 1993, 1133 (1134) zur Begründung der Wirksamkeit der zwölfjährigen Vertragsdauer bei einem Breitband-Kabelanschlußvertrag, u. BGH, NJW 1985, 2328 zur Begründung der Wirksamkeit einer zehnjährigen Vertragsdauer über Telefon-Nebenstellenanlage. Zustimmung findet diese Rechtsprechung bei Strauß, NJW 1995, 697; Löwe, NJW 1995, 1726 (1727) hält dagegen zumindest die Begründung in der Telefon-Nebenstellenanlagenentscheidung des BGH so heute für nicht mehr haltbar, weil es wegen des galoppierenden Preisverfalls derartiger Anlagen an einem amortisationswürdigen Kostenvorlauf der Firmen fehle.

84) Abl. Löwe, NJW 1995, 1726 (1727) u. Kappus (o. Fußn. 4), Time-Sharing-Verträge, Rdnr. 79 m. dortiger Fußn. 323 unter Darlegung, warum die krit. Argumente bei Time-Sharing-Anlagen nicht greifen; zust. dagegen Strauß, NJW 1995, 597 (699).

85) BGH, NJW 12993, 1133 (1134).

86) Hildenbrand (o. Fußn.4), 4.Kap.2a (2); anders Kappus (o. Fußn. 4), Time-Sharing-Verträge, Rdnrn. 79 f., der keine über 10 Jahre wesentlich hinausgehende Erstlaufzeit bei 2-3jähriger Verlängerungsklausel akzeptieren will, widrigenfalls ein am Kündigungsregime des § 565 11 BGB orientiertes ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt werden muß; dabei soll der Begriff des "Monats" durch den eines "Jahres" ersetzt werden.

87) Denkbar wäre auch die Ausgestaltung einer befristeten Laufzeit mit einer Verlängerungsklausel, vgl. hierzu Sternel (o. Fußn. 47), 1 Rdnrn. 183 ff. m.w.Nachw. u. Kappus (wie Fußn. 86).

88) BGHZ 125, 218 = NJW 1994, 1344 m.w.Anm. Reithmann, LM H. 7/1994 § 182 BGB Nr. 14 u. Tonner, VuR 1994, 187; Hildenbrand, NJW 1994, 1992 (1994).

89) BGHZ 125, 218 = NJW 1994, 1344 (1347).

90) Vgl. näher Hildenbrand (o. Fußn. 4), 7. Kap. 2 a.

91) Vgl. Göhler DNotZ 1985, 61 (62); Tiedtke, JZ 1990, 75 (76); OLG München, DNotZ 1951, 54; vgl. im übrigen d.Nachw. bei Hildenbrand (o. Fußn. 4), 7. Kap. 2 b (1).

92) BGHZ 125, 218 = NJW 1994, 1344; die h.M. teilt diese Ansicht, vgl. d. Nachw. in der zitierten BGH-Entscheidung.

93) Vgl. zu weiteren Einzelheiten Hildenbrand (o. Fußn. 4), 7. Kap. 2 b (3).

94) LG Kleve, VuR 1993, 49; AG Hamburg, VuR 1994, 19; dazu auch Hildenbrand, NJW 1994, 1992 (1994).

95) LG Lübeck, VuR 1996, 127 (128).

96) Kappus (o.Fußn. 4), Time-Sharing-Verträge, Rdnr. 78.

97) Palandt/Heinrichs, § 138 Rdnr. 8; zur Feststellung der Sittenwidrigkeit aus den den Gesamtcharakter bestimmten Umständen vgl. BGH, NJW 1990, 703 (704). Umfassend Hildenbrand (o.Fußn. 4), 7. Kap. 3 a rn.w.Nachw.

98) Vergleichsobjekt ist seit BGHZ 125, 218 = NJW 1994, 1344 eine normale Eigentumswohnung, bei der jedoch die Besonderheiten des Time-Sharing berücksichtigt werden müssen: Soweit das Time-Sharing-U-nternehmen selbst bereits vertraglich Zusatzleistungen übernimmt oder stellt, z.B. die Ausstattung des Objekts mit Schwimmbad, Sauna, Tennisplätzen und ähnliches, sind diese Zusatzleistungen entsprechend der Rechtsprechung des BGH gegenüber dem Wert einer normalen Eigentumswohnung angemessen zu berücksichtigen, wobei der BGH allerdings selbst noch keine Vorgaben gegeben hat, in welcher Weise die angemessene Berücksichtigung erfolgen soll. Selbst ohne diese Zusatzleistungen bedarf die Vergleichsbewertung jedoch insofern einer Korrektur, als Time-Sharing-Objekte - wie Ferienwohnungen - mit Mobiliar und Hausrat ausgestattet sind. Dies unterscheidet jedes Time-Sharing-Objekt von einer normalen Eigentumswohnung. Gleichwohl wird hierdurch die Möglichkeit der Vergleichsbewertung nicht tangiert. Eine Lösung kann allerdings nur im Einzelfall erfolgen. Wie hier grundsätzlich auch Kappus (o. Fußn. 4), Time-Sharing-Verträge Rdnr. 94, dort auch Argumente zur fehlenden Vergleichsmöglichkeit des Hotelmarkts.

99) Vgl. hierzu instruktiv LG Detmold, NJW 1994, 3301: Führt die Gesamtbetrachtung aller Umstände zur Anwendung des § 138 BGB, greift dieser Einwand über Art. 34 EGBGB auch auf einen im Ausland geschlossenen Time-Sharing-Vertrag. Ähnlich LG Duisburg, NIW-RR 1995, 883 (884).

100) Vgl. zu den Einzelpunkten Hildenbrand (o.Fußn. 4), 7. Kap. 3 b (2)-(5).

101) OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 686 (687) ("Fünf-Sterne-Anlage"); NJWE-MietR 1996, 50.

102) Umfassend dazu Hildenbrand (o.Fußn. 4), 11. Kap. 2 (1).

103) Vgl. zu letztgenanntem Fall OLG Köln, NJW-RR 1994, 144 (145).

104) Palandt/Heinrichs, § 123 Rdnr. 27; BGH, NJW 1979, 1983 m.w.Nachw.

105) Vgl. Palandt/Heinrichs, § 123 Rdnr. 27; BGH, NJW 1979, 1983; NJW 1981, 1673. Zur 30jährigen Verjährung vgl. grdl. BGHZ 83, 222 (227) = NJW 1982, 1514; BGH, NJW 1985, 380 (381). Die Frist des § 124 BGB ist nach h.M. ohne Bedeutung, vgl. BGH, NJW 1962, 1196(1198); NJW 1984, 2814 (2815); a.A. neuerdings OLG Hamm, NJW-RR 1995, 205.

106) So LG Aachen, Urt. v. 2.3.1995 - 8 0 423/94 (unveröff., nicht rkr., zum Handelsvertreter-Modell).

107) AG Haßfurt, NJW-RR 1994, 670 (671), zur Änderung des 5. Vermögensbildungesetzes im Rahmen eines Time-Sharing-Vertrags nach dem Modell der (stillen) Beteiligung.

108) AG Köln, NJW-RR 1995, 502 (503): OLG Köln, NJW-RR 1995, 1333 zum Auslands-Vermittlungs-Modell.

109) Vgl. nur Palandt/Heinrichs, § 39 Rdnr. 1, § 40 Rdnr. 1.

110) LG Stuttgart, NJW-RR 1995, 1009; ebenso Hildenbrand (o.Fußn.4), 10. Kap. 2; Kappus, (o.Fußn.4), Time-Sharing-Verträge, Rdnr. 70. Vgl. ergänzend KG, KG-Report 1995, 121.

111) Hildenbrand (o.Fußn.4), 10. Kap. 1 b (1) m.w.Nachw. u. Fallbeispielen.

112) Umfassend, auch zu Gerichtsstandsfragen und zur Parteifähigkeit ausländischer, insb. Isle-of-Man Time-Sharing-Gesellschaften, Kappus (o. Fußn. 4), Time-Sharing-Verträge, Rdnrn. 18-46.

113) LG Düsseldorf, VuR 1994, 262.

114) Tonner, VuR 1994, 265 (266); s. auch Mankowski, RIW 1995, 364.

115) LG Gießen, NJW 1995, 406 m.krit.Anm. Beise, NJW 1995, 1724.

116) LG Koblenz, NJW-RR 1995,1335.

117) OLG Celle, NJWE-MietR 1996, 78 (79); die Revision wird beim BGH zum Az. V ZR 90/96 geführt.

118) LG Weiden, NJW-RR 1996, 438.

119) LG Detmold, NJW 1994, 301 (Rechtskraftvermerk in NJW 1995, 3144 (im konkreten Fall war ein vom Kunden im Ausland im Rahmen der Kaufpreiszahlung begebener Wechsel von dem ausländischen Verkäufer an den inländischen Kläger indossiert worden. Ähnl. LG Duisburg, NJW-RR 1995, 883 (884). Krit. Mankowski, EWiR Art. 34 EGBGB 1/95, S. 453; ders., RIW 1995, 364; Jayme, IPrax 1995, 234; zust. Kappus (o. Fußn. 4), Time-Sharing-Verträge, Rdnr. 29.


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