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Aufsatz:

Effizienter Verbraucherschutz durch das TzWrG?

Effizienter Verbraucherschutz durch das
Teilzeit-Wohnrechtegesetz?


Betrachtungen zum ersten Jahrestag des TzWrG
 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Hildenbrand
(Autorenfassung des Aufsatzes, NJW 1998, 2940)


I. Einführung

Seit 01.01.1997 regelt das Teilzeitwohnrechtegesetz (Literaturhinweise: Hildenbrand/ Kappus/Mäsch, Time-Sharing und Teilzeit-Wohnrechtegesetz, Praxishandbuch und Kommentar, 1997; Palandt, Teilzeit-Wohnrechtegesetz, ab der 57. Aufl., 1998; Tonner, Das Recht des Time-sharing an Ferienimmobilien, 1997) partielle Bereiche der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien bei Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden. Dieses "Time-Sharing-Gesetz" wurde, basierend auf der EU-Time-Sharing-Richtlinie 94/47/EG, als Verbraucherschutzgesetz konzipiert; der Gesetzgeber hat aber im wesentlichen nur die Richtlinienvorgaben umgesetzt (Vgl. BT-Drucks. 13/4185, abgedruckt in Hildenbrand/Kappus/ Mäsch, (o. Fußn. 1 , S.299) und von der durch Art. 11RiLi eingeräumten Möglichkeitlichkeit, über die Richtlinie als Mindeststandard hinausgehende günstigere Regelungen zu kodifizieren, nur zu geringen Gebrauch gemacht. In der jetzigen Fassung kann nicht in jeder Hinsicht von einer Verbesserung des Verbraucherschutzes gesprochen werden. Als bedeutsame Einschränkung der Erwerberrechte gegenüber der früheren Rechtslage (Vgl. hierzu Hildenbrand, NJW 1994, 1992 ff, und NJW 1996, 3249 ff) ist die Beschränkung des Widerrufsrechts in § 5 TzWrG und die dort genannten Fristen gegenüber dem vormals möglichen Widerruf nach § 1 HausTWG zu sehen. In den Altfällen konnte der Erwerber selbst noch nach Jahren den Widerruf erklären, weil § 2 I 4 HausTWG bei unterlassener Belehrung den Widerruf erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erfüllung der Vertragsleistung präkludiert, der Time-Sharing-Anbieter selbst aber seine Vertragsleistung erst durch Zur-Verfügung-Stellung des Ferienobjektes im letzten Vertragsjahr erfüllt (Hildenbrand, Vertragsgestaltung und Verbraucherschutz im Time-Sharing-Vertragsrecht, S. 187 ff mwN; so jetzt auch BGH, LM H.6/1997 HWiG Nr. 29, mit zustimmender Anmerkung von Hildenbrand). Der Gesetzgeber ist hier zu einer Nachbesserung aufgerufen.

II. Anbieterstrategien

Die Geltung des TzWrG hat zu keiner Abkehr von den irreführenden und wettbewerbswidrig problematischen Vermarktungsstrategien geführt. Noch immer werden potentielle Erwerber mit angeblich gewonnener Urlaubsreise oder der Teilnahme an einer Urlaubsverlosung in die Räumlichkeiten der Vertriebsfirmen gelockt und dort zum Vertragsschluß veranlaßt (Vgl. Hildenbrand, (o. Fußn. 4 ), S. 28 f; Kappus, in: (o. Fußn. 1 ), 1. Kapitel Rdnr. 91, dort auch zur wettbewerbsrechtlichen Problematik mwN.); der - für den Gerichtsstand nach § 7

III. Einzelfragen

1. Pflichtangaben nach § 4 TzWrG

Die für Prospekt und Vertrag im wesentlichen gleichen Pflichtangaben werden von den Anbietern zumeist eindeutig nicht erteilt. Oft wird dem Erwerber kein Propekt ausgehändigt, was aber nach § 5 III TzWrG lediglich zur Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat führt, während Verstöße gegen die Aufnahme bestimmter Pflichtangaben im Vertrag nach § 5 IV TzWrG immerhin zu der maximal möglichen Verlängerung der Widerrufsfrist von 3 Monaten und 10 Tagen ab Aushändigung einer Ausfertigung oder Abschrift der Vertragsurkundeführen. Selbst wenn im Vertrag Pflichtangaben enthalten sind, erschöpfen diese sich regelmäßig in der bloßen Wiederholung des Gesetzestextes. Dies erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 4 TzWrG (Zu Ausgestaltung und Inhalt der Pflichtangaben vgl. Hildenbrand (o. Fußn. 1), § 4 TzWrG, Rdnr. 7 ff). Bei vielen Verträgen fehlt die im Rahmen des § 4 I Nr. 1 TzWrG erforderliche Angabe des Namens des gesetzlichen Vertreters von Veräußerer und Eigentümer des Objekts. Unabhängig von der Belehrung des Erwerbers über dessen Widerrufsrecht und die Frist (§ 5 II 2 TzWrG wird dadurch bereits die Widerrufsfrist im zuvor beschriebenen Maximalumfang verlängert (Vgl. Hildenbrand (o. Fußn. 1) , § 4 TzWrG, Rdnr. 52 und Kappus, § 5 TzWrG, Rdnr. 12). Nach Ablauf auch dieser verlängerten Widerrufsfrist können die aus dem Verstoß gegen Pflichtangaben herrührenden Vertragsmängel zu einem Rückabwicklungsanspruch des Erwerbers aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo oder sogar zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB führen (Hildenbrand (o. Fußn. 1), § 4 TzWrG, Rdnr. 55; Martinek, NJW 1997, 1393/1396).

2. Anzahlungsverbot nach § 7 TzWrG

Die klare gesetzliche Vorgabe in § 7 TzWrG wird von den meisten Anbietern schlicht ignoriert. Nach wie vor werden Erwerber veranlaßt, bei Vertragsschluß im Inland Überweisungsträger auszustellen, die der Veräußerer oder der Vermittler dann bei der Erwerberbank einreicht. Bei Vertragsschluß im Ausland sind Zahlungen per Kreditkarte oder SWIFT-Anweisung an der Tagesordnung. Manche Anbieter lassen ihre Vertriebsfirmen Vereinbarungen mit dem Erwerber schließen, in denen sich der Vermittler bei Vertragsschluß in gesonderter Urkunde eine "Aufwandsentschädigung" für seine "Bemühungen" versprechen und in Vollzug dessen die entsprechende Beträge unmittelbar zahlen oder per Überweisungsträger zumindest zum Einzug vorbereiten läßt. Ein Hinweis auf diese Zusatzkosten fehlt im Erwerbsvertrag ebenso wie eine Anrechnungsbestimmung für diese "Aufwandsentschädigung". Dies begründet einen Verstoß gegen die Preisangabepflicht nach § 4 I Nr. 9 TzWrG sowie die Ergänzungsklausel des § 4 III Nr. 3 TzWrG (Vgl. hierzu Hildenbrand (o. Fußn. 1) , § 4 TzWrG, Rdnr. 33, 48) und damit wieder die Widerrufsfristverlängerung und - bei Fristversäumung - nachfolgend den cic-Rückabwicklungsanspruch. Im übrigen kann aus der "Zusatzvereinbarung" wegen Verstoßes gegen §§ 134 BGB, 7 TzWrG iVm § 4 III Nr. 3 TzWrG eine Zahlungspflicht des Erwerbers nicht begründet werden. Wegen des umfassenden Verbotscharakters (Hildenbrand (o. Fußn. 1), § 7 TzWrG, Rdnr. 6 ff) der Norm sind alle normabweichenden "Zahlungsmodalitäten" als unzulässig zu qualifizieren. Um aber die Diskrepanz zwischen fortbestehender Widerrufsmöglichkeit bei gleichzeitiger Zahlungsverpflichtung aufgrund gesetzeskonformer Zahlungsklausel (Vgl. hierzu Hildenbrand, (o. Fußn. 1) , § 7 TzWrG, Rdnr. 24) aufzulösen, wird man dem Erwerber wegen der bis zum Ablauf des Widerrufsrechts schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages ein Leistungsverweigerungsrecht zubilligen (so auch Tonner, (o. Fußn. 1), Rdnr. 313 mit Verweis auf die Parallelregelung im HausTWG mwN). Aus dem Gesichtspunkt der Gesetzesklarheit ist jedoch de lege ferenda die gesetzliche Gleichschaltung von Widerrufsrecht und Zahlungspflicht wünschenswert. Im Rahmen des Günstigkeitsvorbehaltes nach § 7 S. 2 TzWrG ist der Gesetzgeber hierzu berechtigt Vom Erwerber geleistete Zahlungen unterliegen nach Ausübung des Widerrufsrechts der Rückforderung nach § 5 VI TzWrG, wobei dem Veräußerer der Entreicherungseinwand nach § 818 III BGB versagt ist (So wegen der im Verstoß gegen das Anzahlungsverbot begründeten Gesetzeswidrigkeit nach § 819 II BGB richtig Tonner, (o. Fußn. 1), Rdnr. 316). Im Hinblick auf § 5 VI 2 TzWrG besteht auch ein Rückforderungsanspruch über eine gezahlte "Aufwandsentschädigung", selbst wenn diese in das Gewand eines abstrakten Schuldanerkenntnisses zugunsten eines Dritten (Hildenbrand (o. Fußn. 1), § 7 TzWrG, Rdnr. 10, 19: Auch jede Drittzahlung oder -forderung ist sanktioniert) gekleidet wurde. Der Zusammenhang jedweder Zahlungen bei oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertragsschluß als gegen § 7 S. 1 TzWrG verstoßende Zahlung wird vermutet; die Beweislast für den fehlenden Zusammenhang obliegt dem Veräußerer (Hildenbrand, (o. Fußn. 1 ), § 7 TzWrG, Rdnr. 19). Auf den Zahlungsweg bei Drittzahlungen kommt es aus den dargelegten Gründen nicht entscheidend an; ein Verstoß kann daher auch dann bejaht werden, wenn der Erwerber veranlaßt wird, an Dritte (Treuhänder, Vermittler, eingschaltete Servicefirmen Zahlung zu leisten, selbst wenn diese die Zahlungen an den Veräußerer weiterleiten (Hildenbrand (o. Fußn. 1), § 7 TzWrG, Rdnr. 10; differenzierend bei "neutralen Treuhändern", zB. Notaren, Mäsch (wie vor), § 9 TzWrG, Rdnr. 18 . Diese Differenzierung findet in den Gesetzesmaterialien aber keine Stütze).

3. Widerrufsrechtsverzicht durch Rückdatierung

Neuerdings berichten Erwerber, daß unverhohlen von Anbietern der Versuch unternommen wird, den Kunden zu einem "Verzicht" auf das Widerrufsrecht zu veranlassen. Zu diesem Zweck wird dem Erwerber eine Reduzierung des Kaufpreises für den Fall in Aussicht gestellt, daß dieser sich bereit erklärt, den mit einem falschen (rückdatierten Datum versehenen Vertrag zu unterzeichnen. Derartige Praktiken sind nicht nur in hohem Maße wettbewerbsrechtlich bedenklich, sondern auch gesetzeswidrig. Gemäß § 9 TzWrG bleibt dem Erwerber das Widerrufsrecht auch bei dessen bei Vertragsschluß durch Unterzeichnung konkludent erklärten Einverständnis erhalten, da die Verbraucherrechte nicht disponibel sind (Mäsch, (o. Fußn. 1) , § 9 Rdnr. 8 ff). .

4. Widerrufsadresse und Rückforderungsschuldner

Bekanntermaßen nehmen Time-Sharing-Anbieter häufig exotische Länder als Firmensitz. Ein instruktives Beispiel hierfür ist die Fa. W.T.T. World Travel Touristico S.A. mit Sitz auf der Isla de Margarita vor der Küste Venezuelas. Dieser Anbieter läßt über Repräsentanten in Deutschland Wohnrechte im Club Cala Vadella auf Ibiza veräußern und bedient sich bei der Abwicklung der Verträge der Fa. Convent Ferien-Verwaltungs GmbH, auf deren Konto die Erwerber die Vertragszahlungen zu leisten haben und die dem Erwerber gegenüber als "Servicebüro" der Fa. W.T.T. auftritt. Das LG Hanau (LG Hanau, Urt. v. 05.11.1997, 4 O 666/97, rkr, NJW 98, 2989; ebenso AG Gelnhausen, Urt. v. 18.09.1997, 51 C 708/97, unveröff) hat zu dieser Vertragsgestaltung entschieden, daß ein Widerruf des Kunden – trotz Belehrung im Vertrag über die Widerrufsmöglichkeit gegenüber dem im Ausland ansässigen Veräußerer und dessen Adresse - auch gegenüber dem in Deutschland tätigen Servicebüro aus dem Gesichtpunkt der passiven Stellvertretung nach § 164 III BGB im Rahmen einer Duldungsvollmacht möglich und wirksam sei. Die Verweisung auf den Widerruf gegenüber dem ausländischen Vertragspartner stelle nach Ansicht des LG Hanau einen eklatanten Verstoß gegen Treu und Glauben dar und geschehe erkennbar zu dem Zweck, dem Kunden die Erklärung des Widerrufs zu erschweren.

Im gleichen Urteil hat das LG Hanau die Fa. Convent GmbH zur Rückzahlung des geleisteten Erwerbspreises verurteilt, weil die GmbH, die den bei ihr eingegangen Widerruf des Erwerbers als unwirksam angesehen hatte, den vom Erwerber bei Vertragsschluß unterzeichneten Überweisungsträger später bei der Erwerberbank zur Einlösung eingereicht hatte. Zur Begründung des Anspruchs aus §§ 823 II, 249 S. 1BGB iVm § 7 TzWrG führt das Landgericht aus, daß durch das Anzahlungsverbot als Schutzgesetz nach § 823 II BGB einerseits auch die vollständige Zahlung des Erwerbspreises, anderer-seits auch die Entgegennahme eines unterzeichneten Überweisungsträgers innerhalb der gesetzlichen Frist sanktioniert sei (So bereits Hildenbrand, (o. Fußn. 1), § 7 TzWrG, Rdnr. 6, 15/16). Mit gleicher Begründung hat das AG Gelnhausen bei einem vergleichbaren Sachverhalt die Firmen W.T.T. S.A. und Convent GmbH als Gesamt schuldner zur Rückzahlung nach Kundenwiderruf verurteilt und dabei die Fa. Convent GmbH als Beteiligte im Sinne des § 830 BGB zur Mithaft herangezogen (AG Gelnhausen, Urt. v. 18.09.1997, 51 C 708/97, unveröff). Schwieriger gestaltet sich in derartigen Fällen die kondiktionsrechtliche Rückabwicklung. Wird eine wirksame Stellvertretung der eingeschalteten Drittfirmen bejaht, bestehen Bereichungsansprüche nur zwischen Erwerber und Vertretenem (Vgl. hierzu OLG Frankfurt, WM 1986, 99). Fehlende oder unwirksame Stellvertretung der Drittfirma begründen im Einzelfall aber auch Kondiktionsansprüche gegen diese aus dem Grundsatz der mittelbaren Stellvertretung (Vgl. hierzu Palandt/Thomas (o. Fußn. 1), § 812, Rdnr. 47), weil in derartigen Fällen der einheitliche Bereicherungsvorgang unterbrochen wird. Das Handeln im wirtschaftlichen Interesse der Veräußerin und die Vermittlung des Vermögenserwerbs führt wegen des Leistungsempfangs im eigenen Namen aber nicht zur unmittelbaren Zurechnung auf die Veräußerin als endgültigem Zahlungsempfänger. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zahlungsfluß durch den Erwerber an die Drittfirma erfolgt, der Vertretene hiervon aber keine Kenntnis hatte oder die Zahlung nicht weitergeleitet wurde (OLG Frankfurt, WM 1986, 99. Zur Frage der eingeschränkten Verweismöglichkeit des auf Rückzahlung in Anspruch genommenen auf fehlende Bereicherung vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 16.08.1995, 21 S 47/95, in: Hildenbrand/Kappus/Mäsch, 5. Kapitel, Rdnr. 16). Im Einzelfall kommt die Kondiktion bei (grundsätzlich zu bejahender Kenntnis des Verstoßes gegen § 7 TzWrG auch aus §§ 812, 817 S. 1, 819 II BGB in Betracht (Hildenbrand, (o. Fußn. 1), § 7 TzWrG, Rdnr. 12).

5. Folgeverträge und Widerruf

Auch untereinander pflegen die Anbieter eigentümliche Geschäftspraktiken. So sind in den Touristenzentren auch die Kunden, die bereits durch entsprechende Verträge an Unternehmen gebunden sind, den Tricks der Werber anderer Anbieter ausgesetzt. Diese versuchen, die Kunden zu Neuabschlüssen bei diesen Unternehmen zu bewegen. Teils soll der Erwerbspreis aus dem Erstvertrag angerechnet werden, in anderen Fällen wird versprochen, das Zweitunternehmen werde die anderen Wohnrechte für die Kunden verkaufen. Im erstgenannten Fall führt eine Anrechnungsbestimmung des Erwerbspreises des Erstvertrages im Zweitvertrag aber nicht zum Verlust des Widerrufsrechts aus dem Erstvertrag, wenn und soweit, bspw. wegen fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht die verlängerte Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Regelung in § 5 I TzWrG, welche die Wirksamkeit der Erwerbs erklärung des Kunden ausschließlich von dem Fristablauf abhängig macht (Vgl. dazu Kappus, (o. Fußn. 1), § 5 Rdnr. 6). Die Anrechnungsbestimmung verhindert natürlich auch nicht die Rückabwicklung des Erstvertrages aus anderen Rechtsgründen). Diese Anrechnungsvereinbarung wirkt nicht als (konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des Widerrufs; dies ergibt sich aus § 9 TzWrG (Mäsch, (o. Fußn. 1), § 9 Rdnr. 3 ff). Die Rückabwicklung vollzieht sich aber auch hier ausschließlich zwischen Erwerber und Erstverkäufer. Bei Wegfall des Anrechnungsbetrages bleibt der Erwerber aber zur Zahlung des Erwerbspreises des Zweitvertrages verpflichtet, sofern er nicht in diesem Vertragsverhältnis Widerrufs- oder Rückabwick lungsansprüche geltend machen kann. Im zweitgenannten Fall kann der Erwerber, die Rückabwicklung dieses Vertrages aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder der pVV verlangen, wenn die Wohnrechte des Erstvertrages nicht veräußert werden, weil regelmäßig der Verkauf der Wohnrechte des Erstvertrages als Geschäftsgrundlage für den Abschluß des Zweitvertrages anzusehen ist, oder sich der Zweitveräußerer sogar durch entsprechende "Garantieerklärungen" (Diese Garantieerklärungen werden bei ausländischen Anbietern häufig zur Dokumentaion ihrer Seriosität abgegeben; der Inhalt der schriftlichen Erklärung, wonach bei Nichtverkauf der Erstwohnrechte der Erwerber Anspruch darauf hat, daß die Zweitwohnrechte veräußert werden, weicht jedoch immer von der mündlich erteilten Zusicherung, wonach der Kunden "sein Geld" wiederbekäme, wenn die Erstwohnrechte nicht veräußert würden, erheblich ab) zur Verkaufstätigkeit verpflichtet hat.

6. Auslandsabschlüsse

Besondere Fragen werfen nach wie vor die im Ausland abgeschlossenen Erwerbsverträge auf. Noch haben etliche EU-Staaten - trotz Ablaufs der Frist - die RiLi nicht umgesetzt. Insbesondere in Spanien steht eine Kodifizierung noch aus. Seit Juli 1997 liegt allerdings dem dortigen Parlament ein Gesetzesentwurf vor, bei dem derzeit aber der endgültige Inhalt noch unklar ist; es besteht jedoch eine Tendenz zur Beschränkung der Zulässigkeit der Ausgestaltung auf dinglich gesicherte Nutzungsrechte (Ich danke Herrn Rechtsawalt Dr. Andreas Schomerus, Alicante, für seine entsprechenden Mitteilungen). Über § 8 TzWrG kann sich der (deutsche

Erwerber aber unabhängig davon auf die Regelungen des deutschen TzWrG berufen und bspw. den Vertrag widerrufen und zwar unabhängig vom Vertragsstatut. Das Time-Sharing-Recht des EU-Vertragsstatus wird durch das TzWrG verdrängt (Mäsch, (o. Fußn. 1), § 8 TzWrG, Rdnr. 47 mwN). Die mitunter recht rüden Mahnungen und Drohungen spanischer Anbieter gegen Zahlung verweigernde deutsche Erwerber unter Hinweis auf dort fehlende gesetzliche Regelungen (bspw. zum Widerruf können daher unter Hinweis auf § 8 TzWrG zurückgewiesen werden. Auch die Isle-of-Man-Fälle (Teilzeit-Wohnrechtsvertragsschluß im europäischen Ausland über dort belegene Anlage mit Vereinbarung des Rechts der Isle of Man) dürften an Brisanz verlieren, nachdem der Gesetzgeber der Insel im April 1996 den Timeshare Act 1996 verabschiedet hat, der dem Erwerber ein 10-tägiges Widerrufsrecht einräumt (Vgl. hierzu Mäsch, (o. Fußn. 1), 1. Kapitel, Rdnr. 167). Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist also auch in derartigen Fällen der Erwerber - wenn auch nicht umfassend, so doch wenigstens in einem Mindestbereich - geschützt, ein Minimalschutz, von dem die wachsende Zahl der Erwerber von Teilzeitwohnrechten in der Karibik nur träumen können, weil in diesen Fällen regelmäßig die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 TzWrG mit der ausnahmsweisen Erweiterung des Schutzbereichs des TzWrG auch auf außer halb der EU gelegene Anlagen nicht vorliegen.

Anmerkung des Verfassers: Das zitierte Urteil des LG Hanau wurde bestätigt durch Urteil des OLG Frankfurt v.29.10.1998, 16 U 255/97).






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