Dr. Thomas Hildenbrand (Urteilsanmerkung, NJW 1995, 1944)
In dieser Urteilsanmerkung, NJW 1995, 1944, besprach Dr. Hildenbrand die vom BGH aufgeworfene Frage, ob Ausnahmen von der Erstattungspflicht hinsichtlich der Anwaltskosten möglich sind, obwohl formal die Voraussetzungen des § 249 ff BGB vorlagen. Rechtsanwaltskosten sind im Rahmen des § 249 ff BGB grundsätzlich erstattungsfähige Kosten, die im Falle einer Unfallschadenregulierung vom Schädiger zu erstatten sind. Der BGH war nun in einer Entscheidung von diesem Grundsatz abgerückt. Bei näherer Betrachtung stellte sich dieses Urteil indes als richtig dar, weil ein mit der Unfallschadenabwicklung befasstes Unternehmen (hier: ein Straßenverkehrsamt) einen völlig unstreitigen Leitplankenschaden über einen Anwalt hatte regulieren lassen, bei dem weder Grund noch Höhe des Schadens oder der Haftungsvoraussetzungen streitig gewesen waren. In diesem Ausnahmefall war es gerechtfertigt, die angefallenen Anwaltskosten von der Ersatzpflicht auszunehmen.
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