Gerichtsgebühren

Gerichtsgebühren

Wenn Sie für die Durchsetzungen Ihrer rechtlichen Positionen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen - dies gilt nicht nur für streitige Verfahren, sondern auch in Fällen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Erbscheinsverfahren, Handelsregisterverfahren etc.) - verlangen auch die Gerichte im Regelfall Gebühren und Auslagen für Ihre Tätigkeiten. Die Gebühren- und Kostentatbestände sind geregelt im Gerichtskostengesetz (GKG), teils auch in der Kostenordnung (KostO) und weiteren Nebengesetzen.

Gebühren werden für die Tätigkeit des Gerichts als solche erhoben. Zumeist fallen sie für bestimmte Verfahrensabschnitte an. Die Höhe der Gebühr ist nicht davon abhängig, welche Aufwendungen dem Staat als Kostenträger des Gerichtswesens aus dem Verfahren tatsächlich erwachsen, sie richten sich - wie die Anwaltsgebühren - im Regelfall nach dem Gegenstandswert (Streitwert), sodass auf die entsprechenden Ausführungen zu diesem Punkt unter "Anwaltsgebühren" verwiesen werden kann.

Im Unterschied dazu richten sich die gerichtlichen Auslagen nach den Aufwendungen, die dem Gericht im Einzelfall entstehen. Dazu gehören beispielsweise die Dokumentenpauschale, die Kosten für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem JVEG, eventuelle Beförderungskosten sowie bestimmte Post- und Telekommunikationskosten.

In der Praxis bedeutsam sind die Sachverständigenauslagen. Sie richten sich nach einem im JVEG festgelegten Stundensatz und sind - vor allem bei kleinen Streitwerten - oft höher als die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Zeugen werden grundsätzlich nach ihrem Verdienstausfall entschädigt; ferner werden ihre Anreisekosten erstattet.

In den meisten Verfahrensarten macht das Gericht seine Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses abhängig. Das Gericht kann um Anforderung der Kosten nach Eingang des Begehrens um gerichtliche Tätigkeit (z.B. Einreichung einer Klageschrift) gebeten werden. Nach Kostenanforderung kann zu dem dann ebenfalls mitgeteilten gerichtlichen Aktenzeichen die Zahlung an das Gericht veranlasst werden.

Die Gerichtskosten bilden zusammen mit den Anwaltskosten der Parteien (den sogenannten außergerichtlichen Kosten) die Prozesskosten. Wer die Prozesskosten zu tragen hat, entscheidet das Gericht bei Verfahrensende (regelmäßig im Urteil) in der Kostengrundentscheidung, wobei nach den Regelungen bspw. der Zivilprozessordnung im Regelfall die Prozesskosten nach der Quote des Obsiegens zum Unterliegen der Parteien verteilt werden. Anders als bspw. in den USA, in der jede Partei nur ihre eigenen (Anwalts-)Kosten trägt, besteht nach der deutschen Gesetzeslage das Prozessrisiko auch in der möglichen Verpflichtung, im Falle eines vollständigen oder teilweisen Unterliegens auch die Prozesskosten insgesamt oder teilweise tragen zu müssen.


(C) 2011 - Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken