Prozessvertretung

Prozessvertretung

Im Falle eines Prozesses erhält der Anwalt für die erste Instanz nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bis zu 3,5 Gebühren, berechnet nach dem jeweiligen Gegenstandswert (Streitwert), den das Gericht festsetzt. Welche Art von Gebühren anfallen, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Folgende Gebühren können entstehen:


eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen gem. Nr. 3104 VV RVG
eine 1,0 Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG für die Mitwirkung an einer Einigung mit der Gegenseite.

Diese Gebühren entstehen in jeder Instanz, wobei im Berufungsverfahren sich die Verfahrensgebühr auf 1,6 erhöht, während die Terminsgebühr bei einem Gebührensatz von 1,2 verbleibt. Lediglich die (gerichtliche) Einigungsgebühr erhöht sich in der höheren Instanz auf einen Satz von 1,3.

Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, erhöht sich die Geschäftsgebühr bzw. die Verfahrensgebühr um 0,3 für jede weitere Person.

Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nur zur Hälfte, max. mit einem Satz von 0,75 angerechnet. War der Rechtsanwalt erst außergerichtlich, dann gerichtlich in derselben Angelegenheit tätig wird, muss der Mandant also neben den Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit nur einen Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit zahlen.

Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine Auslagen eine Auslagenpauschale von max. 20,- Euro, soweit er die entstanden Auslagen nicht konkret berechnet und ggfls. weitere Nebengebühren wie Fotokopiekosten, Fahrtkosten etc. Außerdem muss der Anwalt die gesetzliche Mehrwertsteuer auf sein Honorar berechnen, da er - hierauf wurde bereits an anderer Stelle hingewiesen - diese an das Finanzamt abführen muss.


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