Das 1x1 der Gebührentatbestände

Das 1 x 1 der Gebührentatbestände

Wir können Ihnen hier nur einen kurzen Überlick über Grundzüge des anwaltlichen Gebührenrechts geben. Wenn Sie Näheres wissen wollen, sprechen Sie uns einfach an:

Das Anwaltshonorar (die Gebühr) berechnet sich aus zwei Faktoren: dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten
Tätigkeit.

Der Gegenstandswert einer Angelegenheit (auch Streitwert genannt) berechnet sich nach dem objektiven Geldwert oder dem wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers, also des Mandanten. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Ehescheidung, Kündigung, oder Vertragsgestaltung) bemisst sich der Gegenstandswert zum Teil aus besonderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. Kostenordnung der Notare, KostO), teils wird er aus der Rechtssprechung abgeleitet (sog. Richterrecht). Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt, wobei in z.B. in Forderungsstreitigkeiten auch hier der Gegenstandswert dem in Geld bezifferbaren Wert der Forderung entspricht.

Für die dem Rechtsanwalt vomMandanten übertragenen Aufgaben erhält der Anwalt Gebühren, die sich aus der Art des Auftrags ableiten und im RVG und dem VV-RVG einzeln geregelt sind.

Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit unterscheidet man grundsätzlich zwischen einer internen Tätigkeit (Beratungsmandat, z.B. Beratung des Mandanten, der außergerichtlichen Tätigkeit nach außen hin (Vertretungsmandat, z.B. Korrespondenz mit dem Gegner) und der gerichtlichen Tätigkeit (Prozessmandat). Diese Tätigkeiten können nicht immer klar abgegrenzt werden; so wird natürlich auch bspw. in einer Ehesache eine Beratung der Vorbereitung der außergerichtlichen Vertretung vorausgehen. Die Gebühren für die einzelnen Tätigkeit fallen in diesen Fällen zwar an, führen aber nicht zu einer Kumulation von Gebühren zu Lasten des Mandanten, da z.B. die Beratungsgebühr auf die Gebühr für die außergerichtliche Vertretung angerechnet wird.
Das RVG unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren.

Festgebühren fallen regelmäßig für gerichtliche Tätigkeiten im Zivilprozess, aber auch im Verwaltungs- und Arbeitsgerichtsprozess an.
Die Gebührensätze, die für bestimmte Tätigkeiten zu berechnen sind, sind im Gesetz nach den Anfalltatbeständen (zB. Verfahrensgebühr, Terminsgebebühr, Einigungsgebühr etc.) konkret bezeichnet. Der Rechtsanwalt ist hier gesetzlich verpflichtet, mindestens die im RVG vorgesehenen Gebühren zu berechnen. Berechungsgrundlage ist der Gegenstandswert (auch bezeichnet als Streitwert).

Bei Rahmengebühren unterscheidet das Gesetz zwischen Satzrahmengebühren und die Betragsrahmengebühren.

Satzrahmengebühren sind regelmäßig vorgeschrieben für die Berechnung der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts. Innerhalb einer im Vergütungsverzeichnis vorgegebenen Bandbreite muss der Rechtsanwalt die Höhe der Gebühr bestimmen. Bestimmungskriterien sind u.a. Art und Umfang der Angelegenheit, die Schwierigkeit der Rechts- oder Tatsachenfragen, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und die Vermögensverhältnisse, wobei der Ansatz der Mittelgebühr von der Rechtsprechung im Regelfall ohne Weiteres als angemessene Gebühr angesehen wird. Berechungsgrundlage der Gebühren ist auch in diesen Fällen üblicherweise der Gegenstandswert.

Betragsrahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend Ttigkeiten auf den Gebieten des Straf- und Sozialrechts vor.

Die Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden
gesetzlichen Gebührenvorschriften versehen.

Neben den Hauptgebühren werden auch Nebengebühren berechnet, bspw. Fotokopiekosten, Auslagen, aber auch die gesetzliche Mehrwertsteuer, die von dem Rechtsanwalt in vollem Unfang an das Finanzamt abgeführt werden muss.


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