Beratung und außergerichtliche Vertretung

Seit dem 01.07.2006 sind die zuvor im RVG geregelten Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung entfallen; hier war geregelt, dass für eine Beratung der Anwalt eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,1 bis 1,0 aus dem Gegenstandswert der Beratung berechnen musste, wobei die Gebühr für eine Erstberatung auf eine Obergrenze von 190,00 EUR und für weitergehende Beratungen auf 250,00 EUR (jeweils netto) begrenzt war. Rechtsanwälte sind nach heutiger Rechtslage gehalten, für Ihre Beratungstätigkeiten eine Gebührenvereinbarung mit Ihren Auftraggebern zu treffen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, kann der Rechtsanwalt entsprechend der vormaligen Regelung nach § 34 RVG für eine Erstberatung ein Honorar von bis zu 190,00 EUR netto und für eine Beratung, die nicht bereits durch eine Erstberatung abgeschlossen ist, ein Honorar von bis zu 250,00 EUR netto berechnen.

Wir halten nach wie vor die vormalige Gebührenregelung für Beratungen auch im Interesse des Mandanten für angemessen, weil dieser nicht mit überzogenen Honorarvereinbarungen konfrontiert wird. Die genannten Beträge sind die Obergrenzen der Beratungsgebühr im Falle nicht geschlossener Honorarvereinbarungen; die Bemessung der Höhe im Einzelfall richtet sich nach dem Gegenstandswert (Streitwert) und dem Wert des Interesses. Wir rechnen daher unsere Beratungsgebühren im Regelfall in Anlehnung an die früheren Beratungsgebühren mit einem Gebührensatz von 0,1 bis 1,0 des vormaligen Gebührentatbestands innerhalb des Gebührenrahmens des § 34 RVG ab.

Für die außergerichtliche Vertretung, mag sich diese nun an eine Beratung anschließen, oder unmittelbar beauftragt werden, fallen gesonderte Gebühren an, die - sofern nicht eine umfassende Honorarvereinbarung getroffen ist - nach RVG und VV RVG berechnet werden. Im Regelfall wird die Beratungsgebühr auf die weitergehenden Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit angerechnet.

Bei der außergerichtlicher Tätigkeit fällt immer eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 gem. Nr. 2400 VV RVG aus dem Gegenstandswert) an. Kommt es infolge der anwaltlichen Tätigkeit zu einer Einigung mit der Gegenseite ist auch die Berechnung einer Einigungsgebühr (1,5 gem. Nr. 1000 VV RVG aus dem Gegenstandswert) veranlasst.

Neben den Hauptgebühren werden auch Nebengebühren berechnet, bspw. Fotokopiekosten, Auslagen, aber auch die gesetzliche Mehrwertsteuer, die von dem Rechtsanwalt in vollem Unfang an das Finanzamt abgeführt werden muss.


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